Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 12.11.1997 – 2 StR 356/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

12. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. November 1997 gemäß § 46 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2

StPO einstimmig beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Dezember 1996 wird dem Angeklagten F. auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt.

2. Der Antrag des Angeklagten U. , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Februar 1997 gewahrt. Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil die versäumte Handlung innerhalb der wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO (und auch danach) nicht nachgeholt

worden ist.

3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als

unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Ko-

sten seines Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten