Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 29.10.1997 – 3 StR 481/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 481/97 vom
29. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 29. Oktober 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom
2. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die auf $S 230 Abs. 1, $S 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge ist auch deshalb nicht zulässig erhoben, weil vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden ist, was der Mitangeklagte M. in der Sitzung vom 23. September 1996 auf die ergänzenden Fragen, "die die Herkunft der Waffen betrafen", im einzelnen bekundet hat
(Bd. IV b, Bl. 37 d. Akten). Denn nach der Schilderung des Beschwerdeführers liegt es nahe, daß der geltend gemachte Verfahrensmangel (mögliche Angaben des Mitangeklagten M. zur Herkunft der Waffen wäh-
rend der Beurlaubung des Angeklagten
F. nach § 231 c StPO am 19. September 1996) durch die Wiederholung dieser Angaben des Mitangeklagten M. in Anwesenheit des Angeklagten F. geheilt wor-
den ist (vgl. dazu BGHSt 30, 74, 76; 33,
99, 100; Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. Einleitung Rdn. 158; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 337 Rdn. 39 und § 338 Rdn. 3). In einem Fall wie hier, in dem nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Heilung in Betracht kommt, muß der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht vollständig mitgeteilt werden, um dem Revisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein bis zum Ur-
teil fortwirkender Mangel vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Kutzer Blauth Miebach
winkler Pfister