Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 29.10.1997 – 3 StR 282/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 282/97 vom
29. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 29. Oktober 1997 einstimmig beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. September 1996 werden
verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten S. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird auf seine
Kosten verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 1997 bemerkt der Se-
nat:
Das Landgericht hat die aufgetretenen Verfahrensverzögerungen in noch hinreichender Weise berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einer Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufenden Verfahrensverzögerung ein besonderer Strafmilderungsgrund vor, der neben dem strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 5 - 7). Der Senat entnimmt den - allerdings recht knappen - Ausführungen in den Urteilsgründen im Zusammenhang mit dem eingehenden Beschluß der Strafkammer vom 25. April 1994, daß unter dem Oberbegriff der "überlangen Verfahrensdauer" neben dem reinen Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung auch die rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen festgestellt und berücksichtigt worden sind. In diesem Beschluß hat das Landgericht ausführlich den bisherigen Verfahrensgang geschildert und ausgeführt, inwiefern hierin Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK zu sehen sind. Soweit der Beschluß allerdings zum Ergebnis gekommen war, daß die Verfahrensverzögerungen ein Ausmaß erreicht hätten, das eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigt, ist er vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 29. Dezember 1994 mit
Recht aufgehoben worden.
Daß der vom Landgericht in den Strafzumessungserwägungen verwendete Oberbegriff der "überlangen Verfahrensdauer" auch die rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen um-
faßt, ergibt sich auch aus der allgemein üblichen Verwen-
dung dieses Begriffs wie etwa der Veröffentlichung von einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen unter Überschriften und Leitsätzen mit diesem Begriff zur Verfahrensverzögerung Stellung genommen wird (vgl.
BVerfG NJW 1984, 967; 1993, 3254; 1995, 277).
Das Landgericht hat auch das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung ausreichend bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96). Es hat ausgeführt, daß die von den Angeklagten begangene Tat bei zeitgerechter Aburteilung mit einer Freiheitsstrafe hätte geahndet werden müssen, die um "mehrere Jahre" über dem verhängten Maß von zwei Jahren liegt. Angesichts der gravierenden Umstände, wonach das Tatopfer von zwei Männern angegriffen, brutal an den Haaren zu Boden gerissen, seine Widerstandskraft durch gewaltsames Einflößen von Likör gebrochen worden ist und das dann von beiden Tätern nacheinander vergewaltigt worden ist, wobei es jeweils der andere festgehalten hat, erschienen auch dem Senat Freiheitsstrafen von mehr als je vier Jahren bei einer Verurteilung in angemessener Zeit erforderlich, um dem Schuldgehalt gerecht zu werden. Die Herabsetzung auf lediglich zwei Jahre Freiheitsstrafe erscheint angemessen, wenn man den vom Landgericht in seinem Beschluß vom 25. April 1994 im einzelnen aufgezeigten Verfahrensverzögerungen, die allerdings zu einem nicht unerheblichen Teil durch die Erkrankung der für das Verfahren unverzichtbaren Hauptbelastungszeugin mitverursacht worden sind, die Schwere der Tat und den Umstand gegenüberstellt, daß die Angeklagten nur wenige Tage sich in Untersuchungshaft befunden haben und der Haftbefehl alsbald unter Auflagen au-Ber Vollzug gesetzt worden war. Unter diesen Umständen
liegt auch keine Fallgestaltung vor, die eine Verfah-
renseinstellung rechtfertigen könnte (vgl. BGH NStZ 1988, 283; BVerfG NStZ 1984, 128).
Bei der nach S 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Betrachtungsweise stellt sich hier $S 177 StGB n.F. nicht als das mildere Gesetz dar. Die Strafkammer hat zu § 177 StGB a.F. ausdrücklich geprüft, ob unter Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 2 StGB a.F. in Betracht kommt und dies im Hinblick auf den gravierenden Unrechtsgehalt der Tat verneint. Bei dieser Sachlage hätte es auch bei Anwendung des § 177 StGB n.F. einen besonders schweren Fall nach Abs. 3 dieser Vorschrift nicht verneint, da zum einen das Regelbeispiel des Beischlafs nach Abs. 3 Nr. 1 zweimal verwirklicht worden und zudem das weitere Regelbeispiel des Abs. 3 Nr. 2 gegeben ist, weil die Tat von mehreren gemeinschaftlich be-
gangen worden ist.
Die den Angeklagten S. betreffende Kostenentscheidung nach 8 473 Abs. 4 StPO ist nicht zu beanstanden. Da die Herabsetzung des Strafmaßes von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf zwei Jahre mit Strafaussetzung zur Bewährung allein im Hinblick auf die zwi-
schen beiden tatrichterlichen Urteilen liegende weitere
Verfahrensdauer und zusätzliche Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist und der Angeklagte auch gegen ein Urteil mit milderem Strafmaß das Rechtsmittel eingelegt hätte, erscheint es nicht unbillig, ihm trotz des geringen Teiler-
folgs die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Kutzer Blauth Miebach
winkler Pfister