Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 22.10.1997 – 5 StR 471/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 22. Oktober 1997 in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 22. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. April 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Oktober 1996 - 246 Ds 312 Js 79066/95 - „ dessen Gesamtstrafe entfällt, in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren einbezogen
sind.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Raubes, versuchten Raubes, Diebstahls in elf Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt weitgehend ohne Er-
folg.
Wegen unvollständiger Mitteilung des gestellten Beweisan-
trages und der Umstände des Ausbleibens der benannten,
zunächst geladenen Zeugin genügt die Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die sachlichrechtlichen Einwände gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch; mit der Möglichkeit, die Zeugin Helmer könne den Angeklagten anstelle eines anderen Täters der Tatbegehung bezichtigt haben, hat sich die Strafkammer auseinandergesetzt (UA S. 27), ohne daß die Erwägungen
Rechtsfehler erkennen ließen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. August 1997 sind auch in den Fällen II 15 und 16 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des Raubes ausreichend belegt. Der Tatrichter hat die Abgrenzung zwischen dem Diebstahl einer Handtasche unter bloßer Ausnutzung des Überraschungsmoments und dem Raub einer Handtasche unter weitergehendem Einsatz von Gewalt zutreffend erkannt (s. UA S. 29 zu Fall II 13). Er hat in beiden in Frage stehenden Fällen den Einsatz von Gewalt eindeutig festgestellt: Im Fall II 15 erlitt die 89jährige Geschädigte durch das Zerren an der Handtasche einen Bluterguß am Ringfinger (UA S. 14, 26). Im Fall II 16 ist die Geschädigte, die ihre Tasche erfolgreich festhalten konnte, - nicht anders als schließlich der an der Tasche zerrende Angeklagte - während des Tatgeschehens zu Boden gefallen (UA S. 14, 27). Ein höheres Maß an Gewalt ist in Fällen dieser Art, die stets mindestens an der Grenze zum Raub stehen, für die Voraussetzungen des
§ 249 StGB nicht gefordert.
Der Rechtsfolgenausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen, abgesehen davon, daß zu besorgen ist, daß S 55 StGB
nicht angewendet worden ist. Es liegt indes auf der Hand,
daß die Einzelstrafen aus der gegen den Angeklagten nach Tatbegehung, aber vor Aburteilung, wie festgestellt (UA S. 6), rechtskräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten in die Gesamtstrafe miteinzubeziehen gewesen wären. Der Senat schließt im Blick auf die Höhe der vorliegend gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen aus, daß die Strafkammer bei weitergehender Einbeziehung auch jener vier verhältnismäßig niedrigen Einzelstrafen gegen den Angeklagten auf eine noch höhere Gesamtstrafe als auf eine solche von zehn Jahren erkannt hätte, so daß der Senat auf eine entsprechende Einbeziehung durcher-
kennt (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung
gestellten Hilfsamtrag des Generalbundesanwalts.
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt