Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 22.10.1997 – 5 StR 313/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 22. Oktober 1997 in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997 beschlossen:

Die wWiedereinsetzung des Angeklagten vom

6. Oktober 1997 wird verworfen.

Gründe§

Der Verurteilte beantragte, nachdem seine Revision durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. August 1997 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit seinem Antrag beabsichtigt der

Verurteilte, die Revision neu zu begründen.

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluß gebracht worden ist. Dazu gehört auch ein Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH NStzZ 1989, 218).

2. Eine Umdeutung in einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO kommt nicht in Be-

tracht. Ein solcher Antrag hätte keinen Erfolg. Ein Ver-

stoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG ist dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Insbesondere hat der Senat in seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen

dieser noch nicht gehört worden ist.

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