Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 22.10.1997 – 3 StR 539/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

22. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziffer 2 auf dessen Antrag - am 22. Oktober 1997 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. März 1997 mit den Feststellungen aufgeho-

ben,

a) soweit es ihn und die Mitangeklagten H. , D. sowie M. be-

trifft und

b) soweit es den Schuldspruch gegen den Mitangeklagten T. wegen Anstiftung zur Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung, die deswegen verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Mitangeklag-

ten betrifft.

Jedoch bleiben die bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren

Tatseite aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten V. wegen - mittäterschaftlich begangener - räuberischer Erpressung wird insoweit von den Urteilsfeststellungen nicht getragen, als das Landgericht Tatvollendung bejaht hat. Nach der Tatschilderung im Urteil ist davon auszugehen, daß die Geldübergabe von der zuvor informierten Polizei insgeheim beobachtet wurde; sie griff nach der Aushändigung des Geldes zu und verhaftete die zur Übergabe erschienenen vier Angeklagten. Danach ist es zumindest möglich, daß die letzte Phase der Tatausführung in einer Weise von Polizeibeamten überwacht wurde, die den Tätern keine Chance ließ, mit dem erbeuteten Geld zu entkommen. In einem solchen Fall tritt aber der zur Tatvollendung nach den §§ 253, 255 StGB vorausgesetzte Vermögensnachteil beim Erpreßten auch in Gestalt konkreter Vermögensgefährdung nicht ein (vgl. BGHR StcB § 253 I Vermögensschaden 6 sowie § 255 Versuch 1 und Vollendung 1). Zur Klärung der Frage der Tatvollendung hät-

te das Landgericht daher feststellen und im Urteil darlegen

müssen, ob das Geld der Geschädigten alsbald wieder sichergestellt wurde und ob nach den Umständen der polizeilichen Überwachung der Geldübergabe eine für die Täter erfolgreiche Tatausführung von vornherein ausgeschlossen war. Da insoweit eine genauere Schilderung fehlt, muß die Verurtei-

lung des Angeklagten V. wegen vollendeter räube-

rischer Erpressung auf seine mit der Sachrüge begründete Revision aufgehoben werden. Allerdings können die bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatablauf und zur inneren Tatseite bestehen bleiben; sie sind von Rechtsfehlern nicht beeinflußt und bedürfen lediglich in der aufgezeigten Richtung der Ergänzung durch den neuen Tatrichter

(vgl. BGHR StGB § 253 I Vermögensschaden 6).

Da die Verurteilung der tatbeteiligten Mitangeklagten

H. „, D. und M. sowie der

Schuldspruch gegen den Mitangeklagten T. wegen Anstiftung zur Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur

räuberischen Erpressung auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruhen, muß die Urteilsaufhebung gemäß S 357 StPO

auch darauf erstreckt werden.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister