Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 16.10.1997 – 4 StR 226/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR_ 226/97 vom 4 StR zeb/ 3!
16. Oktober 1997 in der Strafsache
gegen
Steve R Om zus SCENE, seboren am GE 5: in vB (Liveria), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1997 gemäß SS 44 ff., 346 Abs. 2 stpo beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig, sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als
unbegründet verworfen.
Gründe§
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zur (unerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Rechtsmittel-
belehrung wurde ordnungsgemäß erteilt.
Mit Schreiben vom 5. November 1996 legte der Verteidiger des Angeklagten gegen das Urteil rechtzeitig Revision ein. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 10. Februar 1997 zugestellt, die Revisionsbegründungsfrist endete somit am 10. März 1997 (S 345 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger begründete die Revision jedoch erst mit Schriftsatz vom 17. März
1997, der am selben Tag beim Landgericht einging.
Durch Beschluß vom 24. März 1997, der dem Angeklagten am 27. März 1997 formlos mitgeteilt und dem Verteidiger am 1. April 1997 zugestellt wurde, verwarf das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig, weil die Revisionsamträge nicht rechtzeitig angebracht wurden. Hiergegen legte der Verteidiger am 8. April 1997 „Rechtsmittel“ ein, ohne dieses zu begründen. Mit Schriftsatz vom 25. April 1997, beim Landgericht eingegangen am 29. April 1997, beantragte der Verteidiger im Hinblick auf die verspätete Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug vor, es sei offenbar durch ein „Kommunikationsproblem“ in seinem Büro zu der falschen Annahme gekommen, daß die
Revisionsbegründungsfrist erst am 17. März 1997 ablaufe. 2. Die Anträge bleiben erfolglos:
a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht fristgerecht - binnen Wochenfrist nach Mitteilung des Beschlusses
vom 24. März 1997 - gestellt wurde (§ 45 Abs. 1 StPO).
b) Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandelnde ($S 300 StPO) “Rechtsmittel“ vom 8. April 1997 ist zwar zulässig, aber nicht begründet; denn das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Revisionsamträge nicht rechtzeitig angebracht wurden (§§ 345
Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO).
Im übrigen läßt das angefochtene Urteil auch keinen den An-
geklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic