Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 15.10.1997 – 3 StR 515/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 515/97 vom
15. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziffer 2 auf dessen Antrag - am 15. Oktober 1997 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Juni 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat dem zur Sache schweigenden Angeklagten sowohl bei der Verneinung des minder schweren Falles, der allerdings nach den Gesamtumständen nicht nahe liegt, als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erschwerend zur Last gelegt, daß er keine
Reue gezeigt hat. Dies ist bei einem leugnenden oder
schweigenden Angeklagten nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4; Tröndle, StGB 48. Aufl. 8 46 Rdn. 29 je m.w.Nachw.).
Zum Tatbestandsmerkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird auf Tröndle, StGB 48. Aufl. § 178 Rdn. 8 hingewiesen.
Kutzer Blauth Miebach
winkler Pfister