Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 15.10.1997 – 3 StR 294/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 294/97 vom 15. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. August 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland (5 336 StGB) auf die in der DDR begangenen Taten folgt wegen der bereits 1988 erfolgten Übersiedlung des Angeklagten in die Bundesrepublik nicht aus

Art. 315 Abs. 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB, sondern aus Art. 315 Abs. 4 EGStGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB (BGHSt 39, 317, 319 £.). Der Senat kann ausschließen, daß sich die abweichende, im Ergebnis aber zutreffende Rechtsauffassung des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer Blauth

winkler Pfister

Miebach