Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 15.10.1997 – 2 StR 272/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
2 stR 272/97 1 R vom
15. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
1. Mohamed El M aus KW, geboren ar 1961 in DEE : (Marokko),
>. El Hachim Eı c EEE us KB, seboren em 372 ir <EE TED (Marokko), zur Zeit
in Strafhaft in anderer Sache,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge U. a.
- 2 -
ner 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 15. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Niemöller
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt 8
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (EN
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Oktober 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die in den Fällen II 5 bis 12 und 14 gegen den Angeklagten El Mech verhängten Einzelstrafen
jeweils 1 Jahr betragen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten El MB wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 9 Fällen, in weiteren 4 Fällen mit nicht geringer Menge handelnd und den Angeklagten El CB wesen Handeltreibens mit Betaubungsmitteln in 9 Fällen, in weiteren 5 Fällen mit nicht geringer Menge handelnd verurteilt;-und zwar den Angeklagten El MB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie den Angeklagten El ed —<— | unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 24. Januar 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren
und 6 Monaten.
Mit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft
die Rechtsfolgenaussprüche.
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Mit Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft beim Angeklagten El Mech lediglich die Unterschreitung der Mindeststrafe des für besonders schwere Fälle im Regelfall vorgesehenen Strafrahmens von § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG in den Fällen II 5-12 und 14 der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat Einzelstrafen von jeweils 9 Monaten festgesetzt, "obgleich es keinen Anlaß gesehen hat, von der Anwendung
des erhöhten Strafrahmens abzusehen."
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafen für die Fälle II 5-12 und 14 auf jeweils ein Jahr fest. Diese Strafen wurden für diesel-
ben Taten auch gegen den Mittäter verhängt.
Der Gesamtstrafenausspruch in Höhe von 4 Jahren und 6 Monaten gegen den Angeklagten El MW wird von der gering-
fügigen Erhöhung dieser Einzelstrafen nicht berührt.
Die Einsatzstrafe beträgt 3 Jahre und 9 Monate, eine weitere Strafe 2 Jahre. Die für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hier ohnehin nicht entscheidende Summe der Einzelstrafen erhöht sich von 14 Jahren und 8 Monaten lediglich um 2 Jahre und 3 Monate auf 16 Jahre und 11 Monate. Es kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter aus diesem
Grunde eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hatte. Niemöller Theune Bode
Otten Rothfuß