Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 15.10.1997 – 2 StR 272/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2 stR 272/97 1 R vom

15. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

1. Mohamed El M aus KW, geboren ar 1961 in DEE : (Marokko),

>. El Hachim Eı c EEE us KB, seboren em 372 ir <EE TED (Marokko), zur Zeit

in Strafhaft in anderer Sache,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge U. a.

- 2 -

ner 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Niemöller

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt 8

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (EN

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Oktober 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die in den Fällen II 5 bis 12 und 14 gegen den Angeklagten El Mech verhängten Einzelstrafen

jeweils 1 Jahr betragen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt

die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten El MB wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 9 Fällen, in weiteren 4 Fällen mit nicht geringer Menge handelnd und den Angeklagten El CB wesen Handeltreibens mit Betaubungsmitteln in 9 Fällen, in weiteren 5 Fällen mit nicht geringer Menge handelnd verurteilt;-und zwar den Angeklagten El MB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie den Angeklagten El ed —<— | unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 24. Januar 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren

und 6 Monaten.

Mit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft

die Rechtsfolgenaussprüche.

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im

Mit Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft beim Angeklagten El Mech lediglich die Unterschreitung der Mindeststrafe des für besonders schwere Fälle im Regelfall vorgesehenen Strafrahmens von § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG in den Fällen II 5-12 und 14 der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat Einzelstrafen von jeweils 9 Monaten festgesetzt, "obgleich es keinen Anlaß gesehen hat, von der Anwendung

des erhöhten Strafrahmens abzusehen."

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafen für die Fälle II 5-12 und 14 auf jeweils ein Jahr fest. Diese Strafen wurden für diesel-

ben Taten auch gegen den Mittäter verhängt.

Der Gesamtstrafenausspruch in Höhe von 4 Jahren und 6 Monaten gegen den Angeklagten El MW wird von der gering-

fügigen Erhöhung dieser Einzelstrafen nicht berührt.

Die Einsatzstrafe beträgt 3 Jahre und 9 Monate, eine weitere Strafe 2 Jahre. Die für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hier ohnehin nicht entscheidende Summe der Einzelstrafen erhöht sich von 14 Jahren und 8 Monaten lediglich um 2 Jahre und 3 Monate auf 16 Jahre und 11 Monate. Es kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter aus diesem

Grunde eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hatte. Niemöller Theune Bode

Otten Rothfuß