Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 09.10.1997 – 3 StR 500/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 500/97 vom
9. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juni 1997 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte war vom Schwurgericht des Landgerichts Leipzig wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen worden. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat jenes Urteil im Schuldspruch dahin ab, daß der Angeklagte der Körperverletzung und der Beihilfe zur schweren Körperverletzung schuldig ist; außerdem hob er den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an eine andere
(allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurück.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr auf der Grundlage des teilrechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Auch dieses Urteil muß jedoch auf die Revision des
Angeklagten aufgehoben werden. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge Erfolg; auf die außerdem erhobene Verfahrensrüge
kommt es nicht an.
Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht den Umfang der Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Schuldspruchs des ersten Urteils falsch bestimmt hat. Aus der Verweisung auf Blatt 2 bis 27 des ersten Urteils, die das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Bindung an die frühere Entscheidung vorgenommen hat, ergibt sich, daß es auch die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Angeklagten sowie die Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit infolge des genossenen Alkohols für bindend erachtet hat. Dies war rechtsfehlerhaft, weil die damit angesprochenen Umstände, Gesichtspunkte und Wertungen zur Straffrage gehören und von der Bindung an den teilrechtskräftigen Schuldspruch und die zugrundeliegenden Feststellungen, soweit sie nicht doppelrelevant sind, nicht erfaßt werden (vgl. BGHSt 24, 274, 275). Das Landgericht hätte daher Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten, zu seinem strafrechtlichen Vorleben und zu seinen derzeitigen Verhältnissen eigenständig treffen und in den Urteilsgründen - ohne Bezugnahme auf die insoweit aufgehobenen Feststellungen im früheren Urteil (vgl. BGHSt 24, 274, 275; Hürxthal in KK StPO 3. Aufl. § 267 Rdn. 4 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - darstellen müssen. Darüber hinaus hätte es auf der Grundlage der Feststellungen im ersten Urteil zum Tatgeschehen die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten selbständig beurteilen müssen. Da dies nicht geschehen ist, entbehren die Strafzumessungserwägungen der erforderlichen Grund-
lage.
Einzelne zumindest mißverständliche Formulierungen im angefochtenen Urteil, aber auch die Begründung für den Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts geben dem Senat Anlaß zum Hinweis, daß der rechtskräftige Schuldspruch wegen Körperverletzung sich auf die zwei wuchtigen Faustschläge bezieht, die der Angeklagte dem Verletzten S. zunächst versetzte, und daß die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung zum Nachteil von
Ss. darauf beruht, daß der Angeklagte später den Zeugen W. durch eine kräftige Ohrfeige daran hinderte, zugunsten von S. einzugreifen und die Täterinnen R. und V. von weiteren Mißhandlungen abzuhalten. Die Verfolgung des zuletzt genannten Geschehens als zugleich begangene Körperverletzung zum Nachteil von W. wurde bereits vom Schwurgericht nach § 154 Abs. 2 StPO (richtig: § 154 a Abs. 2 StPO) ausgeschieden und war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (Bd. III Bl. 322 d. Akten).
Kutzer Blauth Miebach
winkler Pfister