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BGH Urteil vom 07.10.1997 – 1 StR 635/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR 635/96

vom

7. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 7. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ce. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Hei. „

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten C. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Ce. , Hei. „cc. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 5. Januar 1996

werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: C. und M. je wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von dreizehn Jahren, Ge. wegen jeweils tateinheitlich begangener Anstiftung zum versuchten Mord in zwei Fällen und versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und Hei. wegen jeweils tateinheitlich begangener Anstiftung zum versuchten Mord in zwei Fällen und versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die Sachrüge gestützt sind; die Angeklagten Ge. ‚ Hei. und C. erheben auch Verfahrens-

rügen. Die Rechtsmittel bleiben jedoch ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

Der Mitangeklagte H. ‚ dessen Verfahren der Senat abgetrennt hat, wurde wegen Kapitalanlagebetrugs im Rahmen der Geschäfte seiner Firma Pe. GmbH in

Deutschland verfolgt. Er wich in die USA aus, wo er mit

einer gleichnamigen “Corporation” seine Geschäfte fortsetzte. Er sann aus Rache darauf, seinen Bruder G.

H. und den Polizeibeamten R. töten zu lassen. Er betraute in der Zeit zwischen dem 23. Januar und dem 3. Februar 1993 zunächst seinen “Sicherheitschef” He. damit, einen Attentäter zu beauftragen. Ende Februar 1993 erkannte er, daß die an He. erteilten Aufträge

nicht ausgeführt worden waren. Deshalb suchte er einen

anderen Mittelsmann. Der Angeklagte Ce. ‚ ein Mitarbeiter seiner “Pe. Corporation”, der um sein wohlwollen bemüht war, schien ihm geeignet. H. erteilte Ge. kurz vor dem 28. Februar 1993 oder an

jenem Tage “nochmals dieselben Aufträge - erweitert nun um den Auftrag, auch ... Ru. zu töten”. Später wurde auch der Zeuge S. als Tatopfer in den Tötungsauftrag einbezogen, weil er als Zeuge des ersten Tötungsauftrags an He. gefährlich geworden war. H.

und Ge. waren sich bewußt, daß ein Attentäter

nur gegen Entgelt zur Tatausführung bewegt werden könne.

Ge. schaltete den weiteren Pe. - Mitarbeiter Hei. ein. Dieser wollte in der Firma Pe. die Rolle des in Aussicht genommenen Tatopfers S. übernehmen und war auch bereit, H. seine Loyalität zu beweisen. Dies hatte Ge. erkannt; deshalb gab er die von H. erhaltenen Aufträge an Hei. weiter.

Hei. kannte den früheren Mitangeklagten L. ,

den er als geeigneten Täter ansah. Er erteilte diesem zunächst den Auftrag, R. ‚Ru. und. H.

zu töten und gab ihm dafür 100.000 DM. L. beabsichtigte nicht, die ihm angesonnenen Taten auszuführen und täuschte ein fehlgeschlagenes Attentat vor. Ge.

und Hei. mahnten jedoch die Tatausführung bei ihm an und fuhren auch mit ihm zu den Wohnungen der von ihnen genannten Tatopfer. Kurz darauf erweiterten sie den Tötungsauftrag um S. als Tatopfer. L. wollte die Taten aber nicht selbst ausführen und stellte

seinen Auftraggebern daher den Angeklagten C. vor,

der sich zur Tatausführung bereiterklärte. C. no-

tierte sich die Namen und Adressen der Opfer und erhielt

seinerseits von Hei. ein Entgelt. C. zog seinen Bekannten M. als Mittäter hinzu. Beide wollten zuerst S. erschießen, sa-

hen jedoch davon ab und beschossen nur dessen Haus.

Ge. und Hei. bestanden auch nach diesem vorgetäuschten Attentat auf Tatausführung. Alle Angeklagten beschlossen nun, daß neue Angriffe durch Sprengfallen an

Autos der Opfer mit Handgranaten ausgeführt werden soll-

ten.

Am 17. April 1993 fuhren C. und M. zur wohnung von S. . Dort sicherte C. den Tatort ab, während M. eine Handgranate unter S. s Pkw Ford Granada befestigte und mit einer

Zugleitung an einem Rad verband. Bei einer Radumdrehung sollte dadurch der Zündring der Granate gelöst werden. In der Erwartung, S. werde bei nächster Benutzung seines Fahrzeugs durch diese Sprengfalle getötet, verließen sie den Tatort. Am Vormittag des Folgetages entdeckte S. zufällig die Sprengfalle, die

dann entschärft werden konnte.

Nachdem Hei. erkannt hatte, daß auch dieses Attentat keinen Erfolg erzielt hatte, drängte er C. und M. zu weiteren Handlungen. Da ein erneutes Vorgehen gegen S. zu riskant erschien, beschlossen diese, nun R. zu töten. In der Nacht vom 4. zum 5. Mai 1993 fuhren sie zu dessen Haus. C. stand Schmiere, während M. eine Handgranate unter dem

Pkw VW-Passat anbrachte, der vor einer Garage neben

R. “s Haus geparkt war. Beide Täter nahmen an, daß die Garage zum Haus von R. gehöre und es sich um dessen Fahrzeug handele. Tatsächlich gehörte die Garage zum Anwesen von R. “s Nachbarn St. ,„, der sein Fahrzeug dort geparkt hatte. M. klemmte die Handgranate nach Abschrauben einer Verkleidung im Radkasten des Autos ein, befestigte daran eine Zugleitung und verband diese mit einer Nadel, welche er in die Innenseite des

Vorderreifens stach. Dadurch sollte bei einer Radumdre-

hung der Zündring der Handgranate gelöst werden. Der Zeuge St. benutzte sein Fahrzeug danach erst wieder am 15. Mai 1993. Er wollte seine Kinder zum Bahnhof fahren. Beim Verlassen der Garageneinfahrt riß die Zugleitung der Sprengfalle ab, ohne die Granate zu zünden. St. hörte ein Geräusch. Kurz darauf erkannte er die Granate

und konnte sie entfernen.

Ge. ,‚ Hei. und H. wünschten zwar auch nach diesem Fehlschlag die Fortsetzung der Taten, aber C. und M. waren dazu aus Angst vor Entdek-

kung nicht mehr bereit.

2. Das Landgericht geht davon aus, daß die beiden Handgranatenattentate durch C. und M. jeweils in Tateinheit mit dem Waffendelikt von diesen aus Habgier, heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln begangene Mordversuche waren. Die versehentliche Anbringung der Sprengfalle am Fahrzeug des Zeugen St. sei eine unwesentliche Abweichung des Geschehensablaufs von

der Vorstellung der Täter.

Ge. und Hei. seien der Anstiftung zu diesen Taten schuldig. Das Mordmerkmal der Verwendung gemeingefährlicher Mittel sei auch von deren Vorsatz umfaßt gewesen; im übrigen hätten beide aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Zur gemeinschaftlichen Anstiftung zum versuchten Mord in zwei Fällen trete der Versuch der Anstiftung zum Mord an den nicht mehr angegriffenen Ta-

topfern tateinheitlich hinzu.

II.

1. Die Revisionen der als Haupttäter verurteilten

Angeklagten C. und M. sind unbegründet.

Die von C. erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausreichend ausgeführt worden und daher unzulässig (s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Mit der Sachrüge vorgebrachte Angriffe auf Beweiswürdigung und Strafzumessung gehen fehl. Aber auch die auf die Sachbeschwerden beider Angeklagten zu überprüfende rechtliche Würdigung des Landgerichts ist rechts-

fehlerfrei.

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

a) Die Annahme des Landgerichts, daß im Fall des zweiten Handgranatenanschlags die fehlerhafte Zuordnung des Fahrzeugs zum Zeugen R. in der Vorstellung der Mittäter kein nach S§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB beachtlicher Irrtum über den Kausalverlauf gewesen sei, ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Es handelt sich um eine Verwechslung des angegriffenen Tatopfers (“error in persona”), die wegen tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Rechtsgüter als Motivirrtum unerheblich ist. Die Unbeachtlichkeit der Personenverwechslung für den Vorsatz des Täters hatte der Bundesgerichtshof bisher zwar nur für Fälle zu beurteilen, bei denen der Täter sein Opfer unmittelbar gesehen und angegriffen, sich jedoch über dessen Identität geirrt hatte (BGHSt 11, 268, 270; 37, 214, 216). Im vorliegenden Fall haben die Täter das Opfer zwar nicht selbst optisch wahrgenommen, aber durch das zur Sprengfalle umfunktionierte Fahrzeug mittelbar individualisiert. In einem solchen Fall gilt im Ergebnis nichts anderes als bei optischer Wahrnehmung des Opfers selbst. Die Angeklagten haben das als Tatmittel benutzte Fahrzeug der falschen Person zugeordnet (vgl. Stratenwerth in FS für Baumann, 1992 S. 57, 61 £.).

Der beiläufigen Bemerkung des 4. Strafsenats in BCGHSt 37, 214, 216 ist nichts anderes zu entnehmen (krit. dazu Küpper JR 1992, 294, 295; Roxin in LK 11. Aufl. $S 26 Rdn. 94); soweit dort von der Wahrnehmung des Opfers durch den Täter gesprochen wird, ist damit auch

der Fall der mittelbaren optischen Wahrnehmung gemeint.

Bei Herstellen einer Autobombe mag zudem eine Konkretisierung des Tötungsvorsatzes durch den Täter von vornherein nur auf diejenige Person erfolgen können, welche zuerst das Auto benutzt (Prittwitz GA 1983, 110, 130; Zielinski in AK StGB SS 15, 16 Rdn. 63; s. a. Geppert Jura 1992, 163, 165).

b) Die Angeklagten C. und M. haben mit beiden Handgranatenattentaten nach ihrer Vorstellung unmittelbar zur Begehung des Mordes angesetzt (§ 22 StGB). Soweit der Täter alles nach seiner Vorstellung von der Begehung der Tat Erforderliche getan hat, der Versuch also gegebenenfalls bereits beendet ist, liegt grundsätzlich bereits ein Versuch der Tatbegehung vor (vgl. Roxin JuS 1979, 1, 9 £.). Ausnahmsweise ist dies zwar dann nicht anzunehmen, wenn durch die Handlung des Täters das Rechtsgut noch nicht unmittelbar gefährdet wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter eine Falle stellt, aber unklar ist, ob und wann sich das Opfer ihr nähern wird (vgl. Senat, Urt. vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). So lag der Fall hier jedoch nicht. Bei beiden Attentaten waren sich die Täter bewußt, daß irgendwann ein Fahrzeugführer erscheinen würde. Tatsächlich haben sich auch in beiden Fällen die Fahrzeugführer den mit Sprengfallen versehenen Kraftwagen soweit genähert, daß sie in den unmittelbaren Wirkungsbereich dieser Fallen gelangt waren und das Auslösen der Sprengfallen unmittelbar bevor-

stand.

Im Falle der Tat zum Nachteil des Zeugen St. ist zwar nicht festgestellt worden, ob auch dessen Kinder während des Ausparkens sich dem Fahrzeug schon so genähert hatten, daß sie sich im Wirkungsbereich der Handgranate befunden hatten; insofern hat das Landgericht die Angeklagten aber auch nicht wegen zweier weiterer

tateinheitlicher Fälle des versuchten Mordes verurteilt.

2. Die Revisionen der als Anstifter verurteilten An-

geklagten Ce. und Hei. sind gleichfalls unbe-

gründet. Die von diesen Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen ohne Erfolg. Die von der Revision des Angeklagten Hei. erläuterten sachlich-rechtlichen Angriffe auf die Beweiswürdigung sind offensichtlich unbegründet und auch im übrigen bleiben die Sachbeschwerden

erfolglos.

Auch für diese Angeklagten als Anstifter ist der Fehler der Täter C. und M. bei der Zuordnung des Fahrzeugs zu einem bestimmten Tatopfer rechtlich unbeachtlich. Diese Rechtsfolge für einen Anstifter hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 37, 214, 218 £.; hierzu Geppert Jura 1992, 163 ££f.; Küpper JR 1992, 294 ££.; J. Müller MDR 1991, 830 £.; Puppe NStzZ 1991, 124 f£.; Schlehofer GA 1992, 307 ££f.; Stratenwerth in FS für Baumann, 1992, 57 ££.; Streng JuS 1991, 910 f.; Weßlau ZStwW 104 [1992], 105 ££.; abl. bes. Bemmann in FS für Stree/Wessels, 1993, 397 £ff£f.; Roxin JZ 1991, 680 £f. und in FS für Spendel, 1992, 289 £f£f.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der erhobenen Kritik fest. Die dazu aufgeworfene Frage, wie die Strafbarkeit des Anstifters zu beurteilen wäre, wenn der Täter nach der Personenverwechslung auch noch das seinem Auftrag entsprechende Opfer angreifen würde, bedarf hier

keiner Entscheidung.

Für die Anstifter lag hier jedenfalls die Verwechslung ebenso wie für die Täter “in der Streubreite des

gesehenen Risikos” (Zielinski aaO). Dem früheren Mitangeklagten L. hatten sie die Wohnungen der vorgesehenen Tatopfer gezeigt, aber keine genauere Bestimmung des Tatopfers getroffen; den später angestifteten Tätern C. und M. haben sie keine Vorgaben für das Erkennen der “richtigen” Tatopfer gemacht, sondern nur Namen und Adressen mitgeteilt. Schließlich waren sie auch mit der Verwendung der in ihrer Wirkung auf beliebige Opfer unbeherrschbaren Handgranaten einverstanden. Auch ihr Vorsatz war demnach nur auf die näch-

sten Fahrzeugbenutzer konkretisiert.

Schäfer Ulsamer Maul

Wahl Boetticher