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BGH Urteil vom 07.10.1997 – 1 StR 418/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 7. Oktober 1997 in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 7. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,

Oberstaatsanwalt beim Bundsgerichtshof , Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. April 1997

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbe-

gründet.

Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte, der sich in Spanien aufhielt, seinen Adoptivvater aus Rache für vermeintliche Kränkungen zu töten. Er gewann den anderweitig verfolgten Ss. dafür, mit ihm nach Deutschland zu fahren, wo er seinen Plan ausführen wollte.

S. sollte dabei Gelegenheit erhalten, Bargeld und das Fahrzeug des Adoptivvaters des Angeklagten zu stehlen. Kurz nach Mitternacht am 20. April 1996 drangen beide in den Keller des Wohnhauses der Adoptiveltern des Angeklagten ein. Der Angeklagte bewaffnete sich dort mit einem Axtstiel; S. nahm einen Hammer an sich. Gegen 01.30 Uhr ging der Adoptivvater des Angeklagten im Obergeschoß des Hauses zu Bett, nachdem seine Ehefrau bereits im Wohnzimmer vor dem Fernseher eingeschlafen war. Sie pflegte erst später zu Bett zu gehen. Diese Gewohnheiten waren dem Angeklagten bekannt. Erst nachdem seine beiden Adoptiveltern schliefen,

verließ er zusammen mit S. die Kellerräume. Als

der Angeklagte bereits die Treppe zum Obergeschoß betreten hatte, um ins Schlafzimmer seines Adoptivvaters einzudringen und diesen im Schlaf zu erschlagen, hielt ihn S.

zurück und forderte ihn auf, ihm zuerst stehlenswerte Sachen zu zeigen. Der Angeklagte folgte dieser Aufforderung. Durch die dabei entstandenen Geräusche wurde seine Adoptivmutter wach. S. hielt ihr mit einem Kissen den Mund zu und schlug sie mit dem Hammer auf den Kopf, um sie zu töten. Der Angeklagte beteiligte sich an diesem Tötungsverbrechen zur Ermöglichung des Eigentumsdelikts von S. sowie des von ihm geplanten weiteren Mordes dadurch, daß er seiner Adoptivmutter mit dem Axtstiel einen Schlag gegen die Stirn versetzte. S. schlug danach weiter mit dem Hammer auf den Kopf des Opfers ein, das innerhalb weniger Minuten an den Kopfverletzungen starb. Dann nahm

S. eine Schatulle mit Bargeld, eine Kreditkarte und Papiere an sich. Der Angeklagte wollte immer noch seinen Adoptivvater erschlagen, war aber infolge der Tötung seiner Adoptivmutter so erregt, daß er dazu nicht mehr in der Lage war. Daraufhin flohen die beiden Täter mit dem Fahrzeug des

Adoptivvaters des Angeklagten nach Spanien.

Bei dieser Sachlage begegnet die Verurteilung des Ange-

klagten als Mittäter des Mordes - zur Ermöglichung einer anderen Straftat (vgl. BGH Urt. vom 1. Oktober 1985 - 5 StR 450/85) - in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (BGHSt 39,

100 ££f.) keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsfehlerfrei ist auch die Verurteilung wegen tatmehrheitlich zu den anderen

Verbrechen begangenen versuchten Mordes.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bereits mit dem Versuch des Mordes an seinem Adoptivvater begonnen, als er zusammen mit S. sein Versteck im Keller verließ und sich dem geplanten Tatort näherte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anders als in dem in BGHR StGB § 22 Ansetzen 16 entschiedenen Fall war der Angeklagte bereits beim Verlassen seines Verstecks im Keller unbedingt zur Tatbegehung entschlossen, kannte den Tatort und die sich durch das Einschlafen der Adoptiveltern bietende Gelegenheit zur Tatbe-

gehung.

Beide Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (s 53 Abs. 1 StGB). Das weitere Verbrechen der Ermordung der Adoptivmutter wurde aufgrund eines neuen Entschlusses begangen. Der Versuch, den Vater zu töten, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht gescheitert. Allein die zeitliche Koinzidenz führt aber noch nicht zur Tateinheit. Handlungsidentität liegt nicht vor (§ 52 Abs. 1 StGB: “dieselbe Handlung”). Auch die - engen - Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit sind nicht gegeben: Es fehlt insoweit schon am einheitlichen Entschluß, Vater und Mutter zu töten (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 5, 9, 10, 11).

Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mordes hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Das festgestellte Unvermögen des Angeklagten zur Tötung seines Adoptivvaters schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts aus (vgl. BGHSt 14, 75, 81; BGH bei Dallinger MDR 1958, 12; BGH GA 1977, 75, 76; 1986, 418).

Schäfer Ulsamer Maul

Wahl Boetticher