Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.09.1997 – 3 StR 423/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. September 1997

in der Strafsache gegen

1. Hasan_K aus CD, geboren an ın (Türkei),

2. cülli " aus DEEP, geboren an END (

1971 in Türkei),

wegen zu l.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u. a. zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 3. September 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. März 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge des Angeklagten KEEP zur Verhandlung über die Gestattung des Zutritts der im Zeugenschutzprogramm tätigen Polizeibeamten (§ 175 Abs. 2 GVG) in nichtöffentlicher Sitzung ist unbegründet (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner, GVG 43. Aufl. § 175 Rdn. 4). Der Zulassungsbeschluß ist in öffentlicher

Sitzung verkündet worden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Zschockelt Blauth Miebach Winkler Pfister