Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 02.09.1997 – 1 StR 317/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 317/97 vom
2. September 1997
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Septem-
ber 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
In Großbritannien wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zur illegalen Einreise zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; von dieser hat er neun Monate verbüßt. Vom Zeitablauf her wären die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung mit der jetzt verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren gegeben. Eine Gesamtstrafe mit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe ist aber ausgeschlossen. Für einen solchen Fall ist der Gedanke eines Härteausgleichs in Betracht zu ziehen (BGH, Urt. vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 zum Abdruck in BGHSt vorgesehen = NStZ 1997, 384 = StV 1997, 349). Das bedeutet jedoch nicht, daß der Tatrichter in jedem dieser Fälle ausdrücklich
die Frage erörtern muß.
Beanstandet hat der Senat das Fehlen einer am Rechtsgedanken des Härteausgleichs ausgerichteten Erörterung in einem Extremfall (BGH aaO) - Verhängung von 10 Jahren Freiheitsstrafe in den Niederlanden und zusätzlich von 15 Jahren Frei-
heitsstrafe in der Bundesrepublik bei einem 19
Jahre alten Täter - und in einem weiteren Fall, in dem eine zusätzliche Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe in Frankreich vom Tatrichter nur in der Weise erwähnt war, daß damit als Auslandsverurteilung eine Gesamtstrafenbildung nicht möglich sei (Beschl. vom 13. Mai 1997 - 1 StR 193/97).
Nach dieser Rechtsprechung ist in solchen Fällen nicht möglicher Gesamtstrafenbildung die mittelbare Anwendung des Rechtsgedankens eines Härteausgleichs als Teil der Strafzumessung Sache des Tatrichters und entzieht sich einer exakten Richtigkeitskontrolle. Eine Erörterung ist bei Überschreitung gesetzlicher Höchstgrenzen durch die getrennte Aburteilung geboten - in der zugrundeliegenden Ausgangsentscheidung (BGH NStZ 1997, 384) war es die Grenze von 15 Jahren nach § 38 Abs. 2 StGB. Im übrigen ist für die Notwendigkeit ausdrücklicher Erörterung maßgebend, ob die Auswirkungen der Kumulation beider Strafen für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft besonders ins Gewicht fallen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dieser Gesichtspunkt kann es rechtfertigen, trotz schwerer Schuld zu einer vergleichsweise milden Strafe zu gelangen, wenn ein künftig straffreies Leben des Täters zu erwarten steht und eine der Schwere der Schuld voll entsprechende hohe Strafe die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vereiteln oder unangemessen er-
schweren würde (BGH aaO).
Gemessen hieran sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Auswirkungen der zusätzlichen Auslandsverbüßung von neun Monaten fallen bei dem 26 Jahre alten mehrfach verurteilten Angeklagten nicht derart ins Gewicht, daß die Voraussetzungen der oben dargelegten Erörterungsbedürftigkeit gegeben wären. Zudem hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd auf den Zeitraum ununterbrochener Inhaftierung durch die zu-
sätzliche Auslandsverbüßung abgehoben.
Maul Granderath Brüning
Wahl Boetticher