Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 27.08.1997 – 3 StR 420/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 420/97 vom
27. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. August 1997 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. April 1997 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz" zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt und sichergestellte Aufkleber und Plakate einge-
zogen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-
ten ist begründet.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG nicht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 607/96 (NJW 1997, 2251) näher dargelegt hat, erfüllt das die Weiterverbreitung vorberei-
tende Aufbewahren von Material, das für die Propaganda zu-
gunsten einer mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung wie der PKK/ERNK geeignet ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG im Falle eines weder mitgliedschaftlich eingebundenen noch im Auftrag der verbotenen Vereinigung handelnden Dritten nicht. Darüber hinausgehende Feststellungen hat das Landgericht jedoch nicht getroffen. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil nicht, daß der Angeklagte das sichergestellte Propagandamaterial im Auftrag von Funktionsträgern oder Mitgliedern der PKK/ERNK vorrätig gehalten und sich aus diesem Grunde nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG strafbar gemacht hätte. Da sich jedoch die Möglichkeit ergänzender Feststellungen in dieser Richtung nach Sachlage nicht ausschließen läßt, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung im Sinne eines Freispruchs verwehrt. Die Sache bedarf vielmehr
neuer tatrichterlicher Prüfung.
zschockelt Rissing-van Saan Blauth
Miebach Pfister