Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 26.08.1997 – 1 StR 389/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

26. August 1997

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr einer vollautomatischen Selbst-

ladewaffe u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Au-

gust 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf£. vom 17. März 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr einer vollautomatischen Selbstladewaffe (5 52 a Abs. 1 Nr. 1 Waf££fG) in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen (8 40 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Auf die Revision des Angeklagten ist lediglich der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte der tateinheitlichen unerlaubten Einfuhr einer vollautomatischen Selbstladewaffe (5 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) schuldig ist. Maschinenpistolen sind zwar an sich Kriegswaffen (Kriegswaffenliste Teil B Nr. 29 b) und fallen damit grundsätzlich unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG). Nach § 6 Abs. 3 Halbsatz 2 WaffG ist auf Kriegswaffen, die tragbare Schußwaffen sind, jedoch der IX. Abschnitt des Waffengesetzes anzuwenden. Die Einfuhr einer Maschinenpistole, eine vollautomatische Selbstladewaffe,

ist nach SS 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d, 52 aAbs. 1INr.1

WaffG strafbar. $S 22 a KWKG tritt demgegenüber zurück (BGH NStZ 1981, 104; BGH, Urteil vom 22. August 1996 -

4 StR 280/96; BGH, Beschluß vom 22. Juni 1995 -

5 StR 249/95; Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 6 Rdn. 12). Militärische Munition im Sinne der Kriegswaffenliste hat der Angeklagte nicht eingeführt (vgl. hierzu BGH NStZ 1996, 553 m. Anm. Siller). Der Schalldämpfer steht der Schußwaffe gleich (S 3 Abs. 1, 4 WaffG). Die Magazine sind lediglich Zubehör (Steindorf a.a.O. S 3 Rdn. 5).

Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen (SS 115 Abs. 1 Ss. 1, 40 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) wird von den Feststellungen getragen. Die Zündschnur, die Zündkapseln und Sprengzünder sind Zündmittel im Sinne der SS 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 SprengG (vgl. Steindorf in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, $S 1 SprengG Anm. Ab).

Der Schuldspruchänderung steht $S 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich dagegen nicht anders hätte verteidigen können als geschehen. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt; der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine

noch mildere Strafe verhängt hätte.

Durch die unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 SprengG) ist der Angeklagte nicht

beschwert.

Ulsamer Granderath Brüning

wahl Landau