Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 26.08.1997 – 1 StR 292/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 292/97 vom
26. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1997 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Mannheim vom 23. Dezember 1996 beschlossen:
1. Das Verfahren wird in den Fällen B II 9, 14, 20 und 21 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt (S$S 154 Abs. 2 StPO); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last.
2. Im Fall B II 10 der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe zur Förderung der Prostitution
beschränkt (s 154a Abs. 2 StPO).
3. Das vorbezeichnete Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben (S 349 Abs. 4 StPO)
a) im Ausspruch über die im Fall B II 10 der Urteilsgründe verhängte
Einzelstrafe;
b) im Ausspruch über die Gesamtfrei-
heitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa-
che zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe§
rechtsfehlerfrei.
2. Die im Fall B II 10 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe muß neu bemessen werden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der nunmehr weggefallene Gesichtspunkt der versuchten Strafvereitelung auf den Strafaus-
spruch in diesem Fall ausgewirkt hat.
3. Der Wegfall dieser Einzelstrafe und der Wegfall der in den Fällen B II 9, 14, 20 und 21 verhängten Einzelstra-
fen führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
4. Die übrigen Einzelstrafen sind aus den vom General-
bundesanwalt dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei. nat kann ausschließen,
Der Se-
daß ihre Bemessung durch die weggefallenen Einzelstrafen beeinflußt worden ist.
Ulsamer Granderath Brüning
Wahl Boetticher