Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 20.08.1997 – 3 StR 357/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 357/97 vom
20. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 gemäß SS 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. Februar 1997, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (durch Unterlassen) und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aufgrund der durchgreifenden Rüge der Verletzung der
Am zweiten Verhandlungstag wurde - in Abwesenheit der Angeklagten - festgestellt, daß diese am Vortag zu ihrem Ausschluß gemäß $S 247 StPO während der Vernehmung von vier jugendlichen Zeugen, die am nächsten Tag erfolgen solle, gehört worden sind. Die Verteidiger der Angeklagten erklär-
ten, sie hätten keine Bedenken. In Abwesenheit der Ange-
klagten wurde dann der Beschluß verkündet, daß die Angeklagten während der Vernehmung der jugendlichen Zeugen von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen werden, weil für das Wohl der Zeugen erhebliche Nachteile zu befürchten sind. Sodann wurden die vier Zeugen vernommen, von denen drei unter 16 Jahre alt waren. Der Zeuge U. war nach dem durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigten Vortrag der Revision 16 Jahre alt. Nach Abschluß der Vernehmungen wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der
Angeklagten fortgesetzt.
Der Ausschließungsbeschluß durfte nicht in Abwesenheit der Angeklagten verkündet werden (vgl. BCH bei Pfeiffer/ Miebach NStZ 1987, 17 Nr. 9). Das folgt aus SS 35 Abs. 1 Satz 1, 247 Satz 1 StPO. Danach war der Gerichtsbeschluß in Anwesenheit der Angeklagten zu verkünden, die in ihm beschlossene Abwesenheit erstreckte sich nur auf die Dauer der Vernehmung der Zeugen. Das am Vortag der Beschlußverkündung erklärte Einverständnis der Angeklagten mit der Absicht der Kammer, die Angeklagten während der Dauer der Vernehmung der Zeugen gemäß § 247 StPO auszuschließen, bezog sich ebenso wie die Erklärung der Verteidiger nur auf den beabsichtigten Verfahrensgang und erfolgte ersichtlich allein im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß
$S 33 Abs. 1 StPO.
zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus, daß der Ausschluß der Angeklagten während der Vernehmung des 16- jährigen Zeugen U. von dem Gerichtsbeschluß nicht gedeckt war. Dieser war - wie sich aus seinem Wortlaut ergibt - auf § 247 Satz 2 1. Altern. StPO gestützt; deren Voraussetzungen lagen nicht vor, weil sie nur für die Vernehmung ei-
ner Person unter 16 Jahren gilt. Anhaltspunkte dafür, daß
bezüglich des Zeugen U. ein anderer Ausschließungsgrund vorgelegen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch ist unerheblich, daß die Angeklagten freiwillig dazu bereit waren, an der Vernehmung nicht teilzunehmen; denn das Recht der Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ist unverzichtbar und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 19; 18).
Die Abwesenheit des Angeklagten betraf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR aaO Angeklagter 17; BGHSt 26, 84, 91). Die Aussage des Zeugen U. nimmt in den Urteilsgründen (UA S. 37 £.) breiten Raum ein. Mit aus seinen Bekundungen gewinnt die Kammer die Überzeugung von der Absprache aller vier Angeklagter, das Tatopfer zusammenzuschlagen und zu berauben. Der Verfahrensfehler erstreckt sich auch auf die nachfolgende - von der Kammer als Totschlag durch Unterlassen gewertete - Handlung des Angeklagten. Die enge Beziehung beider Taten zueinander ergibt sich schon daraus, daß das Landgericht die Garantenpflicht des Angeklagten für das Leben des später von dem Mitangeklagten H. ermordeten B. mit der Beteiligung des Angeklagten an dem vorangegangenen Raub- und Körperverletzungsgeschehen begründet (Ingerenz). Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge U. auch hierzu Angaben ge-
macht.
Zu der Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen
weist der Senat auf folgendes hin:
ob eine Ga-
Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung, rantenpflicht des Angeklagten bestand und, falls dies der Fall war, deren Verletzung als Beihilfe oder Täterschaft (Aufforderung an den tötenden Mitangeklagten: "Laß das das in NStZ 1992, 31 abgedruckte Se-
sein!") zu werten ist,
natsurteil zu beachten haben. Kutzer zschockelt Rissing-van Saan Miebach winkler