Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 13.08.1997 – 3 StR 346/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF' Im Namen des Volkes
URTEIL§
3 StR _ 346/97
vom
13. August 1997
in der Strafsache
gegen
Süleyman A EB aus VB (Niederlande), geboren am
EEE 1:5; in CD (Türkei),
wegen schweren Menschenhandels u.a.
m
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 13. August 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Win der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ep bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor nn]
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
en N
l. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 6. März 1997 wird
a) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Menschenhandels in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Menschenhandel und mit Förderung der Prostitution, davon in einem Fall weiterhin in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig
ist,
b) der Einzelstrafausspruch im zweiten Fall der Urteilsgründe (zum Nachteil Iwona RB) sowie der Gesanmtstrafenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Menschenhandel, mit Zuhälterei und mit Förderung der Prostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit dem bereits rechtskräftig verurteilten KB in n@- EEE SEE seneinsam ein Bordell betrieben. Km war Träger der Konzession der Bar, während es die Aufgabe des Angeklagten war, insbesondere in östlichen Ländern junge Frauen zur Ausübung der Prostitution anzuwerben; im übrigen führten sie den Betrieb gemeinsam und teilten sich den Gewinn hälftig. Bei einer Reise nach Polen Ende August 1994 warb der Angeklagte mit falschen Angaben die damals gerade 18-jährige Alicja Ru an, die in der Folgezeit bis zur behördlichen Schließung des Betriebs am 24./25. Oktober 1994 als Prostituierte eingesetzt wurde. Bei einer weiteren Polenreise im September 1994 warb er - wiederum mit falschen Angaben - die am EEE 1976 geborene Iwona FEEB:n, sorgte jedoch dafür, daß sie zunächst noch nicht der Prostitution nachging, da sie noch keine 18 Jahre alt war. Als der Angeklagte .Ende September 1994 bei der nächsten Polenreise an der Grenze festgenommen worden war, veranlaßte KW, daR Iwona Rn unmehr ebenfalls als Prostituierte arbeitete. Sie brach jedoch nach zwei Wochen - und damit noch vor ihrem 18. Geburtstag - diese Tätigkeit ab. Das Landge-
richt hat auch die Prostitutionsausübung von Iwona
Rp den in Haft befindlichen Angeklagten zugerechnet, weil KB "sich insoweit im Einvernehmen mit
dem Angeklagten wissend" gehandelt habe.
Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der
Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet, da die Mitwirkung eines Richters an früheren Entscheidungen gegen Mitbeteiligte keinen Ablehnungsgrund darstellt (st. Rspr., vgl.: BGHR StPO § 24 II Befangenheit 11
m.w.Nachw.).
Die im übrigen unbegründete Sachrüge führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Zuhälterei hinsichtlich der Geschädigten Iwona RB da ihre Prostitutionsausübung dem Angeklagten nicht zuge-
rechnet werden kann.
Die Annahme der Strafkammer, der "Einsatz" von Iwona FB noch vor ihrem 18. Geburtstag sei im Einvernehmen mit dem damals in Polen in Haft befindlichen Angeklagten erfolgt, wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach hatte der Angeklagte dafür gesorgt, daß diese junge Frau vor Erreichen der Volljährigkeit nicht der Prostitution nachging. Daß er diese Entscheidung ausdrücklich oder stillschweigend, etwa aus der Haft heraus, geändert habe, ist nicht festgestellt (vgl. zur Fortsetzung der Zuhälterei nach Verhaftung BGH NStZ 1982, 379 £.). Damit fehlt es an einer Übereinstimmung des Angeklagten mit dem unmittelbar handelnden KW und somit an einer wesentlichen Grundlage für die Annahme von Mittäterschaft. Die durch das
eigenmächtige Vorgehen des Mittäters erfolgte Abweichung vom gemeinsam gefaßten Tatplan, Iwona I] erst nach Erreichen der Volljährigkeit "einzusetzen", ist auch nicht unwesentlich, da das Überschreiten dieser Schutzaltersgrenze (vgl. $S 180 Abs. 2 StGB,
$S 180 a Abs. 2 Nr. 1 StGB) für das eingegangene straf-
rechtliche Risiko eines Bordellbetreibers von erhebli-
cher Bedeutung ist.
Da nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, daß hierzu noch weitergehende Feststellungen getroffen
werden können, hat der Senat den Schuldspruch geän-
dert.
Allerdings wirkt sich die Verringerung des Schuldumfangs beim Schuldspruch nur dahin aus, daß im Fall 2 der Urteilsgründe (z.N. Iwona RW) die Verurteilung wegen Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1Nr. 1 und 2 StGB entfällt. Dagegen ist der Tatbestand des Menschenhandels nach § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (Einwirken auf eine Person unter einundzwanzig Jahren) auch hinsichtlich Iwona RB erfüllt, da der Angeklagte durch deren Anwerben und Verbringen in das von ihm mit KW petriebene Bordell zur Vorbereitung auf ihre in wenigen Wochen - nach Vollendung des 18. Lebensjahres - bevorstehende Prostitutionsausübung auf sie eingewirkt hat, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen. Dies genügt für die Vollendung dieses Tatbestandes, die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit ist hierzu nicht erforderlich (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 180 b Rdn. 21).
Dagegen tritt die von der Strafkammer weiter angenommene Alternative des § 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB (Einwirken auf eine Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist) in beiden Fällen, auch in dem Fall zum Nachteil der Alicja Ru, aus Rechtsgründen hinter schwerem Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurück, da sie gegenüber dieser schwereren Strafvorschrift - anders als die dem Jugendschutz dienende Alternative der Nr. 2 des § 180 b Abs. 2 StGB - keinen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist (Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. S 181 Rdn. 18; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 181 Rdn. 17; vgl. auch BGHSt 42, 179, 183 zur ähnlichen Problematik bei § 180 b
Abs. 1 Satz 2 StGB).
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB hat im zweiten Fall der Urteilsgründe zum Nachteil Iwona REED Bestand. Das Anwerben und Verbringen in das Bordell zur Vorbereitung auf die Prostitutionsausübung stellen gleichzeitig auch Handlungen zur Unterhaltung und Leitung des Bordellbetriebes im Sinne dieser Vorschrift dar. Zwar würde an sich nur ein Vergehen der Förderung der Prostitution vorliegen, auch soweit sich die Tätigkeit auf mehrere Prostituierte bezieht, doch hat dieses im Höchstmaß mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Delikt nicht die Kraft, die beiden in Tatmehrheit stehenden Verbrechen des schweren Menschenhandels (S 181 Abs. 1 Nr. 2 und 3
StGB) zum Nachteil der Alicja I] und der Iwona RB zu einer materiellrechtlichen Tat zu verklam-
mern, so daß beide Verbrechen jeweils für sich mit ei-
nem Vergehen der Förderung der Prostitution in Tatein-
heit stehen.
Die Änderung des Schuldspruchs und auch des Schuldumfangs im zweiten Fall der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Dagegen kann die Einzelstrafe im ersten Fall zum Nachteil der Alicja Ru aufrechterhalten werden, da der Wegfall nur der ersten Alternative des $S 180 b Abs. 2 StGB lediglich auf einer anderen rechtlichen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beruht und den Schuldspruch und Schuldumfang insoweit
unberührt läßt.
Kutzer Zschockelt Miebach Winkler Pfister
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