Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 13.08.1997 – 2 StR 363/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

öl

13. August 1997 in der Strafsache gegen

Herbert REED aus KOM, seboren am ED 196°

in BE. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur

Bewährung versagt wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen

Rechts gerügt wird.

Die Verfahrensrügen sind verspätet erhoben worden. Daß der Verteidiger seine Kanzlei, an die die erste Zustellung des Urteils im Wege der Ersatzzustellung erfolgt ist, vorübergehend nicht genutzt hat, führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Sie wären im übrigen - ihre Zulässigkeit

unterstellt - auch unbegründet.

Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen erweist es sich als un-

begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine günstige Sozialprognose und die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2

StGB verneint hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.

Die sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte leide an einer hirnorganisch bedingten seelischen Störung, die im Tatzeitpunkt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Aufgrund seiner gesteigerten Triebabhängigkeit, die er nicht immer hinreichend kontrollieren könne, bestehe eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dafür, daß es in Zukunft zu weiteren ähnlichen Straftaten wie der abgeurteilten kommen werde. Hingegen sei eine "höhere Wahrscheinlichkeit" für die Begehung weiterer Straftaten zu verneinen, so daß eine

Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht komme.

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Tatgericht von einem fehlerhaften Maßstab bei der Beurteilung der Täterprognose ausgegangen ist. Die Erwartung i.S. von § 56 StGB setzt nicht eine sichere Gewähr für künftiges straf-

freies Leben voraus. Für die Annahme einer günstigen Pro-

gnose genügt es zwar nicht, daß diese sich nur nicht ausschließen läßt, oder daß die Möglichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint werden kann. Doch darf andererseits die Bejahung einer günstigen Prognose auch nicht von einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad abhängig gemacht werden (BGH NSt2 1986, 27). Ausreichend ist, daß die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer

Straftaten (Gribbohm in LK, 11. Aufl. Ran. 11 zu S 56).

Unzureichend sind die Urteilsgründe aber auch hinsichtlich der Würdigung der die Täterprognose beeinflussenden Umstände. Die Strafkammer hat zwar nicht verkannt, daß der zum Tatzeitpunkt 28-jährige unbestrafte Angeklagte trotz seiner intellektuellen Minderbegabung ein sozial angepaßtes unauffälliges Leben vor und nach der Tat geführt und seit seinem 17. Lebensjahr in drei Fällen - in einem Fall auch geschlechtliche - Beziehungen zu Frauen unterhalten hat, folgt aber in ihrer Prognoseentscheidung der Beurteilung der Sachverständigen. Ob die Sachverständige sich in ihrem Gutachten mit dem Vorleben des Angeklagten auseinandergesetzt oder aus welchen fachlichen Gründen sie es für nicht wesentlich erachtet hat, läßt sich den Urteilsgründen

nicht entnehmen.

Die aufgezeigten Rechtsfehler können sich auch auf die Verneinung besonderer Umstände 1.5. von S§ 56 Abs. 2 StGB

ausgewirkt haben.

Nach allem ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird der neue Tatrichter - worauf

der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - auch das be-

schränkte Ausdrucksvermögen des Angeklagten, etwa bei der Frage, ob bereits die Verbüßung der Untersuchungshaft den Angeklagten nachhaltig beeindruckt hat, zu berücksichtigen

haben.

Jähnke Theune Niemöller Bode Otten