Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.08.1997 – 1 StR 242/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-
deführer am 7. August 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 16. Dezember 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision der Angeklagten S. liegt (auch) bezüglich der Zeugen H. kein Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO vor.
Die Zeugen Si. und O. H. hatten im Hauptverhandlungstermin vom 5. Dezember 1996 auf Veranlassung der Angeklagten S. diese vom Anklagevorwurf entlastende falsche Angaben gemacht und beschworen. Bei einer erneuten Vernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 9. Dezember 1996 räumten sie ein, bei der Vernehmung vom 5. Dezember 1996 die Unwahrheit gesagt zu haben. Sie gaben dabei glaubhaft an, daß sie sich erst zu der Falschaussage vom 5. Dezember 1996 entschlossen gehabt hätten, nachdem die
Angeklagte S. ihnen versichert hatte, daß "das, was
sie beobachtet zu haben aussagen sollen, der Wahrheit entspreche". Am Ende der zweiten Vernehmung nahmen sie auf den am Ende der ersten Vernehmung geleisteten Eid Bezug (§ 67 StPO).
Zwar kann die einer Zeugenvereidigung entgegenstehende (versuchte) Strafvereitelung auch in einer in derselben Hauptverhandlung früher erstatteten und abgeschlossenen Falschaussage liegen (BGHSt 34, 68), der Täter einer (hier: versuchten) Strafvereitelung muß aber eine Vortat zumindest für möglich halten (vgl. BGHSt 15, 18, 21 zu $S 346 StGB a.F.; Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 22; Stree Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. $S 258 Rdn. 23 jew. m.w.Nachw.).
Da dies nach den Urteilsfeststellungen bei den Zeugen H. nicht der Fall war - diese hielten die Angeklagte für unschuldig -, fehlten die subjektiven Voraussetzungen
für den Verdacht einer (versuchten) Strafvereitelung, so
daß für ein Vereidigungsverbot gem. § 60 Nr. 2 StPO kein
Raum war.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Ulsamer Brüning
wahl Landau