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BGH Beschluss vom 30.07.1997 – 3 StR 329/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 329/97 vom 30. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. März 1997 mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge

nicht bedarf.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"1. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben. Die Ausführungen des Tatgerichts zur Alkoholisierung des Angeklagten und zu seiner hiervon und im Zusammenwirken mit einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur sowie einer Hirn-

rindenverletzung beeinflußten Verantwortlichkeit reichen

nicht aus, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, den abgelehnten Ausschluß der Verantwortlichkeit an-

hand der Urteilsgründe zu überprüfen.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe am Tattage bereits seit dem Nachmittag seiner Neigung zum Alkoholkonsum durch Leeren einer Flasche Weinbrand - zusammen mit seiner Freundin - nachgegeben. Auch am Abend sei 'Hochprozentiges' konsumiert worden. Dies habe für die Zeit 'um 22.00 bis 23.00 Uhr' einen 'Blutalkoholgehalt von mindestens 2 %o bis höchstens 3 %o ergeben' (UA S. 3). Feststellungen zu Art und Menge des konsumierten Alkohols enthält das Urteil ebensowenig wie Anknüpfungstatsachen im übrigen, die einen Rückschluß auf die für möglich gehaltenen Blutal-

koholwerte zulassen.

Ferner hat die Strafkammer angenommen, daß allgemeine Persönlichkeitsstruktur (dissoziale Persönlichkeit), unfallbedingte oberflächliche Hirnrindenverletzung und Alkoholisierung am Tattag das Hemmungsvermögen des Angeklagten zwar erheblich eingeschränkt, jedoch nicht gänzlich aufgehoben haben (UA S. 7). Diese Feststellung bedurfte vorliegend näherer Begründung. Schon die von dem Landgericht für möglich erachtete Alkoholisierung von 3 %o zwischen 22.00 und 23.00 Uhr erforderte eine nähere Prüfung, ob die Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgehoben war (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 20 Rdn. 9a, b m.N.). Vorliegend traten persönlichkeitsbedingte und hirnorganische Defekte hinzu. Diese standen nach den Feststellungen der Strafkammer in Wechselwirkung zueinander und beeinflußten gemeinsam das Hemmungsvermögen des Angeklagten (UA S. 6, 7). Bei dieser Sachlage bedurfte es der Mitteilung der An-

knüpfungstatsachen, aufgrund deren das Tatgericht - im An-

schluß an den Sachverständigen - eine Aufhebung der Schuld-

fähigkeit ausschließen konnte.

2. Auch die Anordnung der Maßregel gemäß S 63 StGB hält - mit der gegebenen Begründung - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 2 m.N.). Nach den Feststellungen der Strafkammer bewirkten 'alle drei Faktoren, nämlich die allgemeine Persönlichkeitsstruktur, unfallverursachte hirnorganische Störung und Alkohol - genuß, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit wegen einer krankhaften seelischen Störung erheblich vermindert war' (UA S. 7). Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer nicht im einzelnen geprüft hat, ob bereits die allgemeine Persönlichkeitsstruktur in Verbindung mit der hirnorganischen Störung die Verantwortlichkeit des Angeklagten - positiv feststellbar - im Sinne des S 21 StGB erheblich vermindern oder der von der Kammer festgestellte Hang, alkoholische Getränke zu konsumieren, persön-

lichkeitsbedingt ist.

Die aufgezeigten Darstellungsmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils. Es kann nicht ausgeschlosen werden, daß das Landgericht mit den unterlassenen Feststellungen und der gebotenen Würdigung die Verantwortlichkeit des Angeklagten und/oder das Erfordernis der Anordnung einer Maßre-

gel abweichend beurteilt hätte."

Dem schließt sich der Senat an.

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