Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 24.07.1997 – 5 StR 340/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. März 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu einer Gesamfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch leidet jedoch an einem sachlich-rechtlichen Mangel, weil sich das Landgericht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht auseinandergesetzt hat.

Zur Erörterung dieser Frage mußte sich der Tatrichter hier gedrängt sehen. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte seit 1990 heroinabhängig (UA S. 28). Im Jahre 1993 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge u. a. verurteilt. Trotz einer durchgeführten Drogentherpie wurde er ca. sechs Monate, bevor er die diesem Verfahren zugrunde liegende Tat beging, rückfällig, indem er 1-3 g Heroin täglich konsumierte (UA S. 18). Die Tatbeute verwendete der Angeklagte größtenteils für den Erwerb von Drogen (UA S. 15). Das Landgericht ging davon aus, daß seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit “infolge Heroinabhängigkeit erheblich beeinträchtigt” war (UA S. 14). Nach eigenen Angaben des Angeklagten ist “sein vorrangiges Ziel, wieder eine Drogentherapie zu beginnen” (UA S. 18).

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob bei dem Beschwerdeführer die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei ihm zweifelsfrei vorhandenen Hanges, berauschende Mittel im Ubermaß zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (BGHSt 37, 5).

Der Senat schließt aus, daß die Strafe bei Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB niedriger bemessen worden wäre.

Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die etwaige Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Laufhütte Häger Basdorf

Nack Gerhardt