Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 24.07.1997 – 5 StR 299/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 299/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Geldfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997 beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen die Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Ein Rechtsfehler liegt schon darin, daß der Tatrichter bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 146 Abs. 2 StGB allein auf das Gewicht der Haupttat, nicht aber — was erforderlich gewesen wäre — auf den Tatbeitrag des Gehilfen (freilich unter Mitberücksichtigung des Gewichts der Haupttat; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gehilfe 2) abgestellt hat. Darüber hinaus hat der Tatrichter bei der Prüfung des minder schweren Falls nicht erörtert, ob der hier vorliegende vertypte Strafmilderungsgrund allein oder zusammen mit den anderen allgemeinen Milderungsgründen Anlaß zur Annahme eines minder schweren Falles hätte geben können (BGH StV 1992, 371).
Der Senat kann namentlich bei Berücksichtigung der nicht sehr gewichtigen Beihilfehandlungen nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei zutreffender Prüfung zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
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Nack Gerhardt