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BGH Beschluss vom 24.07.1997 – 4 StR 259/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF'

BESCHLUSS§

24. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

1. Mario PB aus B , geboren am GE 19572 in SED zur Zeit in Haft,

2. Sandro RD zu: YEE sehoren am GE 1 >75 in zu, zur zeit in Haft,

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am

24. Juli 1997 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

I. Hinsichtlich des Angeklagten PM wird

1. das Verfahren gemäß S$S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit er wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten.

2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 1996 verworfen. Der Angeklagte ist damit wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit schwerer Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt; die gegen ihn

verhängte Maßregel besteht fort.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

II.

Auf die Revision des Angeklagten RB

wird

1.

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere - als Jugendkammer zuständige - Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Senat faßt den Schuldspruch zur Klarstellung je-

doch wie folgt neu:

„Der Angeklagte RW ist schuldig des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit schwerer Körperverlet-

zung und mit Sachbeschädigung“.

Gründe§

1. Revision des Angeklagten PB:

Das Verfahren wird - zur Vermeidung einer neuen Hauptverhandlung - auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß s§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte PP

wegen Beleidigung verurteilt worden ist.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil dieses Angeklagten ergeben.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der gegen den Angeklagten PD wesen Beleidigung verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten und der gebildeten Gesamtstrafe zur Folge. Die weitere Einzelstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten wird hierdurch nicht be-

rührt, sie kann bestehen bleiben.

2. Die Revision des Angeklagten RW:

Das Rechtsmittel des Angeklagten RBnat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht ist bei der Bemessung der gegen den Angeklagten RB verhängten Jugendstrafe von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe ausgegangen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte war zur Tatzeit 17 Jahre alt und damit Jugendlicher

(S 1 Abs. 2 JGG). Damit beträgt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG das Höchstmaß der zu verhängenden Jugendstrafe fünf und nicht zehn Jahre. Ein Ausnahmefall nach S 18 Abs. 1 Satz 2 JGG liegt nicht vor, da in keiner der vom Angeklagten verwirklichten Strafvorschriften eine Höchststrafe von mehr

als zehn Jahren angedroht ist.

Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch; denn bei den gegebenen Umständen - Verhängung der Höchststrafe bei rechtsirriger Annahme eines um das Doppelte höheren Höchstmaßes - kann ein Beruhen

des Strafausspruches auf dem Rechtsfehler nicht ausge-

schlossen werden.

Der Senat hat bei beiden Angeklagten den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefaßt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. S 260 Rdn. 24 und 26).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Solin-Stojanovic Ernemann