Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 23.07.1997 – 3 StR 347/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 23. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1997 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. März 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision

des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 22. Juni 1997 hierzu ausgeführt:

"Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten lediglich darauf abgestellt, daß die von diesem 'angewendete Gewalt nicht erheblich war' und in dessen 'Täterpersönlichkeit keine Besonderheiten ersichtlich (seien), welche die Annahme eines

minder schweren Falls rechtfertigen würden' (UA S. 7).

'Sodann' hat die Strafkammer geprüft, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sein könnte. Dies läßt befürchten, daß die Strafkammer nicht bedacht hat, daß die von ihr angenommene alkoholbedingt eingeschränkte Steuerungsfähigkeit - allein oder zusammen mit anderen Strafmilderungsgründen - zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB

führen kann."

Da das Landgericht Veranlassung gesehen hat, das Vorliegen eines minder schweren Falles, der nach den Gesamtumständen des Falles nicht gerade nahe liegt, zu prüfen, vermag der Senat nicht völlig auszuschließen, daß es bei einer umfassenden Beurteilung unter Einschluß des vertypten Strafmilderungsgrundes des $S 21 StGB zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die neu entscheidende Strafkammer wird jedoch Gelegenheit haben, in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung einzubeziehen, daß zwischen den Vorstrafen des Angeklagten und der abgeurteilten Tat durch das Einschleichen in fremde Wohnungen, das auch hier mit dem Versuch

verbunden war, sich zu Unrecht zu bereichern, durchaus ein

innerer kriminologischer Zusammenhang gegeben ist und daß der Angeklagte mit der versuchten Wegnahme ($S 249 Abs. 1, § 23 StGB) sowie dem anschließenden Einsperren (5 239 StGB)

zusätzliches Unrecht begangen hat.

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