Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 17.07.1997 – 3 StR 224/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 17. Juli 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. November 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei konkreter Betrachtungsweise stellt sich die Anwendung der SS 177 in der Fassung des

33. StrÄndG (BGBl 1997 I S. 1607), § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG nicht als das mildere Recht i.S. des § 2 Abs. 3 StGB dar.

Der Senat kann offenlassen, ob sich aus der Vorgeschichte der Tat (Gewalttätigkeiten) hinreichend deutlich schädliche Neigungen ergeben. Jedenfalls hat das Landgericht zutreffend die Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister