Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.07.1997 – 3 StR 305/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 305/97 vom . 9. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

Wilhelm VD zus SEE, Jeboren am I Bee 3 4< |)

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat S 177 Abs. 1 StGB a.F. angewendet und den dort vorgesehenen Strafrahmen zweimal, nämlich nach den SS 21, 49 und den

SS 23, 49 StGB, gemildert. Dies stellt sich bei konkreter Betrachtungsweise als Anwendung des milderen Gesetzes im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar, weil der nach neuem Recht in Betracht kommende Strafrahmen (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG, BGBl. I 1997

S. 1607) lediglich einmal, nämlich nach SS 21, 49 StGB gemildert werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Boetticher