Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.07.1997 – 3 StR 288/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

Klaus Heinz Fritz H EEE 2.: ou, dort geboren an 1 >:5,

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1997 einstimmig beschlossen:

l. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Februar 1997 wird als unzulässig ver-

worfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verwor-

fen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vom Verteidiger des Angeklagten zulässig erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Senat die vom Angeklagten am 12. Mai 1997 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte weitere Revisionsbegründung berücksichtigt, soweit darin Erläuterungen zu geltendgemachten Sachmängeln, insbesondere zu behaupteten Fehlern bei der Beweiswürdigung, gemacht werden.

Soweit mit der weiteren Revisionsbegründung vom 12. Mai 1997 die Verletzung von Verfahrensrecht gerügt werden soll und hierfür Wiedereinsetzung in

u

den vorigen Stand beantragt wird, ist der Antrag unzulässig. Nach § 345 Abs. 1 StPO begann die Revisionsbegründungsfrist mit der letzten Zustellung des Urteils am 4. April 1997 und endete damit am

5. Mai 1997 (Montag). Warum der Angeklagte gehindert war, diese am 5. Mai endende Frist zu wahren, hat er entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht angegeben.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

winkler Boetticher