Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 09.07.1997 – 3 StR 268/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF'
BESCHLUSS§
3 StR 268/97 vom
9. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
Hans-Norbert MD zu: DE ort geboren am EEE ::>:5:,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 9. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(S 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der
Senat:
Zur Rüge 2.1. - Verstoß gegen S§ 338 Nr. 5 StPO. Der Vortrag der Revision, während der Abwesenheit des Angeklagten habe die Zeugin "die Zeichnung auf Bl. 70 sowie die Photographien ab Bl. 75 der Gerichtsakte" erläutert und "die Bilder wurden von allen Prozeßbeteiligten eingesehen", genügt nicht den Anforderungen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Allein auf Grund dieser Revisionsbegründung kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob Verfahrensrecht verletzt ist. Nahe liegt nämlich, daß die erwähnten Gegenstände nicht als Beweismittel, sondern nur als (nicht protokollierungspflichtige) Vernehmungsbehelfe dienten (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,
43. Aufl. S§ 86 Rdn. 8).
Zur Rüge 2.2. - Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Überführung des Angeklagten beruht jedenfalls nicht auf der Glaubhaftigkeit der auf UA S. 22 mitgeteilten Aussage
der Zeugin Nadine B.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen
im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Boetticher