Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 09.07.1997 – 3 StR 195/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF'

Im Namen des Volkes

URTEIL§

vom

9. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

Lothar Pe aus c , geboren am au 1958 in De

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 9. Juli 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth,

Dr. Miebach,

Winkler

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin we

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte I)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. November 1996 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

‘Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 90 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern freigesprochen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision

der Staatsanwaltschaft. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg.

Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an. Der Senat kann deshalb auch offen lassen, ob die im übrigen begründete Rüge der Verletzung der SS 338 Nr. 7, 275 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 28, 194 f.; Senatsentscheidung BGHR StPO § 275 II 2 Verhinderung 2) daran scheitert, daß es an einer bestimmten Tatsachenbehauptung fehlt, oder ob - wozu der Senat neigt - in dem Vortrag der Revision: „Ein Verhinderungsgrund ist ... weder angegeben noch aus den Akten ... ersichtlich“ im Zusammenhang mit der weiteren Begründung dieser Rüge die bestimmte Behauptung liegt, in Wirklichkeit

habe kein Verhinderungsgrund vorgelegen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-09/3-str-195-97#rd_3

Das angefochtene Urteil wird den Anforderungen an die Begründungspflicht bei einem freisprechenden Urteil nicht gerecht. Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, die der Tatrichter für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen - zusätzlichen - Feststellungen nicht treffen konnte (vgl. BGHR StPO $S 267 V Freispruch 2, 5). Waren der Strafkammer Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen indes nicht möglich, so hat er die hierfür maßgeblichen Gründe so darzulegen, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (vgl. BGHR aaO Freispruch 5, 7).

Ist der Tatrichter der Auffassung, daß nach der Beweisaufnahme nichts bleibt, was zum Tatvorwurf zur Überzeugung des Gerichts als erwiesen hätte festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1996 - 1 StR 405/96), so hat er regelmäßig zumindest die Anklage in den wesentlichen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlungen, die Einlassung des Angeklagten, die Aussage des Tatopfers sowie gegebenenfalls den wesentlichen Inhalt eines Glaubwürdigkeitsqgutachtens mitzuteilen. An alledem fehlt es, so daß schon aus diesem Grund das Ur-

teil keinen Bestand haben kann.

Ein weiterer Rechtsfehler liegt in folgendem: Näher legt die Kammer (nur) dar, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht in der Persönlichkeit, der (nicht im Zusammenhang und nicht in den Einzelheiten mitgeteilten) Aussage und

im Aussageverhalten der Geschädigten „erheblich Zweifel

an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin bestehen“ und daß deshalb der Angeklagte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen werden mußte. Zu beanstanden ist diese Vorgehensweise deshalb, weil das Landgericht weder den Inhalt des Glaubwürdigkeitsgutachtens darstellt noch sich mit ihm auseinandersetzt, obwohl dieses zu dem Ergebnis kommt, „daß die ‘insgesamt problematische’ Zeugin aufgrund der quantitativen und qualitativen Aussagedetaillierung, der Konstanz hinsichtlich der Reproduktion einzelner Details und ihres Aussageverhaltens ins-

gesamt als glaubhaft anzusehen sei“ (UA S. 3).

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Winkler