Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 27.08.1997 – 3 StR 276/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

27. August 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

- 2 -

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 27. August 1997, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof zschockelt

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth,

Dr. Miebach,

winkler,

Pfister

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Januar 1997 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, die Nebenklägerin vergewaltigt zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin und damit an der Schuld des Angeklagten nicht überwinden konnte. Hiergegen richten sich die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit Verfahrensrü-

gen und mit der Sachrüge. Die Revisionen haben Erfolg.

Das Urteil ist bereits auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung des $S 261 StPO hin aufzuheben: Den für die Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechenden Bekundungen des Ehemannes der Nebenklägerin und der diese behandelnden Psychotherapeutin ist

die Kammer mit dem "Untersuchungsbefund des rechtsmedizini-

schen Institutes" entgegengetreten, ohne daß dieser durch Verlesung oder durch Vernehmung der Mediziner, die den Befund erhoben haben, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Ausweislich des Urteils ist es ausgeschlossen, daß die Kammer das Detail aus dem Untersuchungsbefund auf andere Weise, etwa durch Vorhalt gegenüber der Nebenklägerin, ermittelt hat. Damit hat die Kammer entgegen S$S 261 StPO ihrer Überzeugung ein Beweismittel zugrunde gelegt, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler be-

ruht.

Darüber hinaus hat auch die Sachrüge Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen an die Gründe

eines freisprechenden Urteils entspricht.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festzustellen, die der Tatrichter in bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 10; BGH, Beschlüsse vom 27. September 1995 - 3 StR 354/95 - und vom 9. Juli 1997 - 3 StR 195/97).

An einer solchen Begründung fehlt es. Vielmehr stellt das Urteil nach einer verkürzten Wiedergabe des Anklagevorwurfs die Bekundungen der Nebeklägerin und die Einlassung

des Angeklagten dar, um sodann fünf nach Auffassung der

Kammer gegen die Aussage der Nebenklägerin sprechende Gesichtspunkte aufzuzählen. Innerhalb dieser Aufzählung stehen ersichtlich festgestellte Einzelheiten zu Indizien unvermittelt neben Mutmaßungen der Kammer zum Sachverhalt und neben Beweiswürdigungserwägungen, bei denen teilweise zu besorgen ist, die Kammer habe ihnen einen nicht bestehenden

Erfahrungssatz zugrundegelegt. zschockelt Blauth Miebach

winkler Pfister