Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.07.1997 – 1 StR 299/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 299/97 vom
16727 7A 8. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
Martin Alfred HOEEEEB zus sp seboren am ED 1966 in MED
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 8. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 1997 bedarf es der Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Starnberg vom 21. Dezember 1995 nicht.
Es ist vielmehr durch den in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 StPo zulässigen Verbindungsbeschluß der
1. Strafkammer vom 15. April 1996, der eine Verschmelzung der Verfahren bewirkte, gegenstandslos geworden und bedarf daher einer gesonderten Aufhebung nicht. Die Verschmelzung beider Verfahren hat die Folge, daß insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGHSt 36, 348, 350).
Eine solche Verbindung bleibt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I, S. 50) statthaft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
43. Aufl. S 4 Rdn. 8a). Der Sinn der
SS 2 bis 4 StPO ist es, aus prozeßökonomischen Gründen die Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit zu regeln. Deshalb steht einer Zusammenfassung von Strafsachen entsprechend § 4 Abs. 1 StPO auch nicht entgegen, daß in einen festgelegten Instanzenzug eingegriffen wird (BGHSt aaO, 351). Ebensowenig liegt darin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Wendisch in LR, StPO 25. Aufl. S 4 Rdn. 10, 15 £f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Landau