Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.07.1997 – 5 StR 256/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 256/97- Verfügung vom 28. Juli 1997
1. Vermerk: Die Ausfertigung des Beschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1997 in der Strafsache gegen Dieter Fritz U wegen Verbreitung pornographischer Schriften u. a. enthält in Absatz 1 und 3 der Gründe offensichtliche Unrichtigkeiten (in Absatz 1 ist nach den Worten “Verbreitung pornographischer Schriften in zwölf Fällen” “sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen” einzufügen; in Absatz 3 wird anstelle von “8184 Abs. 3 StGB” “8 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB” eingefügt). Es wird deshalb unter Berichtigung der Fehler eine neue Ausfertigung des Beschlusses erstellt.
2. Beschlußausfertigung mit diesem Vermerk verbinden.
Schneider Justizinspektor
- 5 StR 256/97-
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Juli 1997 in der Strafsache gegen
wegen Verbreitung pornographischer Schriften u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1997
beschlossen:
Soweit dem Angeklagten U unter 11.3 und Il.4 a bis f der Gründe des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. November 1996 Verbreitung
pornographischer Schriften in zehn Fällen vorgeworfen wurde, wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften in einem Fall (“Vorrätighalten” und “Anbieten” im Sinne des § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB) beschränkt.
Die wegen Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen Il.4 a bis f der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen werden aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten U
wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.
November 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Verbreitung pornographischer Schriften in drei Fällen und sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Widerstandsunfähigen, verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zwölf Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Widerstandsunfähigen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Widerstandsunfähigen (Fälle 11.5, 6), und wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zwei Fällen (Fall 11.7: 8 184 Abs. 5 StGB) verurteilt ist.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Verbreitung pornographischer Schriften in zehn Fällen (Fälle Il.3 und 11.4 a bis f) beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf eine Tat der Verbreitung pornographischer Schriften (Tatbestandsalternativen des “Vorrätighaltens” und “Anbietens” im Sinne des § 184 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB: Ziffer I1.3). Den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß die unter Il.4 a bis f festgestellten Taten bereits von der Tat unter Il.3 erfaßt sein könnten. Der Senat kann deshalb die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf eine Tat der Verbreitung pornographischer Schriften beschränken.
Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Schuldspruchänderung und Aufhebung der für die Fälle 11.4 a bis f festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird von dem Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafen nicht berührt. Angesichts der Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (Fall 11.3: drei Jahre drei Monate, Fall Il.5: ein Jahr, Fall II.6: ein Jahr zwei Monate, Fall 11.7: zweimal sechs Monate) und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Schuldspruchänderung den Unrechts- und Schuldgehalt der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten unberührt läßt, schließt der Senat aus, daß die Kammer ohne die wegfallenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.
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