Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 04.07.1997 – 2 StR 278/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 278/97 vom
Holm
4. Juli 1997 in der Strafsache gegen Gregor Karl u —— | ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren
am (EEE 12965 in EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 4. Juli 1997 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
9. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, daß das Urteil geän-
dert wird
a) im Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung
schuldig ist,
b) im Strafausspruch dahin, daß er unter Wegfall der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Rechtsmittel ist erfolglos, jedoch korrigiert der Senat den Schuldspruch. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, war die versuchte schwere räuberische Erpressung zum Nachteil des Aldi-Marktes noch nicht fehlgeschlagen, als die Täter ihr Vorhaben lediglich um einige Stunden auf den Zeitpunkt des Ausschaltens der Alarmanlage verschoben. Dieser Versuch, den die Täter später aufgrund des hohen Entdeckungsrisikos und damit nicht freiwillig aufgaben, geht aber in der vollendeten schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen SC auf, die durch dasselbe Nötigungsmittel in Erweiterung des ursprünglichen Tatplans bewirkt wurde. Sie steht in Tateinheit mit erpresserischen Menschenraub, da die Bedrohung des Zeugen mit der Waffe zugleich dazu diente, sich seiner zu bemächtigen und ihn zu entführen, um die Sorge um sein Wohl zu der zu dieser Zeit noch geplanten Erpressung zum Nach-
teil des Aldi-Marktes auszunutzen.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich
nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der
Einzelstrafen (von drei Jahren und vier Jahren und sechs
Monaten) und der Gesamtfreiheitsstrafe. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat die Strafe für die einheitliche Tat selbst festsetzen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ist davon auszugehen, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung keine andere als die nunmehr festgesetzte Frei-
heitsstrafe verhängt hätte.
Jähnke Niemöller Bode
Otten Rothfuß