Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 04.07.1997 – 2 StR 273/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 273/97 vom aaınhlun o M.

4. Juli 1997 in der Strafsache

gegen

Abbas Sezai You aus Te, seboren am ED : >55 :: SB (Türkei), zur Zeit in Un-

tersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1996 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und das bei der Tat verwandte Messer eingezogen. Mit seiner Revision, die sich - nach zulässiger Beschränkung - allein gegen den Strafausspruch

richtet, rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Strafausspruch hält

rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte, der seine Schwester mit einem Messerstich in den Magen lebensgefährlich verletzt hatte, vom Tötungsversuch strafbefreiend gemäß § 24 StGB zurückgetreten ist. Gleichwohl hat

sie bei der Strafzumessung im Rahmen der Darstellung der

erschwerenden Umstände folgendes ausgeführt: "Er hat mit großer Wucht und mit unbedingtem Tötungsvorsatz seiner Schwester eine lebensbedrohliche Verletzung zugefügt

Die Tat stand kurz vor der Vollendung." Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Das Rücktrittsprivileg bewirkt, daß der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (BGH NSt2Z 1996, 491). Es ist nicht auszuschließen, daß sich der darin liegende Rechtsfehler auf die Höhe der nur drei Monate unter der Strafrahmenobergrenze des § 223 a StGB verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Die Feststellungen bleiben

aufrechterhalten.

Jähnke Niemöller Bode

Otten Rothfuß