Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 13.05.1998 – 2 StR 172/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 172/98 vom

13. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Januar 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: 2 Jahre, 3 Jahre). Dagegen wendet sich die auf eine unzulässige Verfahrensrüge und auf die Sachrüge

gestützte Revision des Angeklagten. Sie erweist sich zum

Schuldspruch als unbegründet gemäß $S 349 Abs. 2 StPO. Der

Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat im zweiten Fall straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte "sogar den Oralverkehr angestrebt" hat. Dem liegt zugrunde, daß der Angeklagte - neben der Vornahme im wesentlich gleicher sexueller Handlungen wie im ersten Fall - das Kind gefragt hat, ob es seinen Penis in den Mund nehmen wolle, und - nach Ablehnung - ihm dafür 10 DM angeboten hat. Nach erneuter Ableh-

nung hat er nicht weiter auf diesem Ansinnen insistiert.

Die strafschärfende Bewertung dieses Verhaltens ist rechtsfehlerhaft. Von dem darin liegenden Versuch des sexuellen Mißbrauchs ist der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten. Das hat zur Folge, daß der auf diese Handlung gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGH NStzZ 1996, 491, Beschl. des Senats vom 4. Juli 1997 - 2 StR 273/97). Bei der im Verhältnis der für den ersten Fall verhängten deutlich erhöhten Einzelstrafe kann

nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter ohne diese

fehlerhaften Erwägungen eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Der Senat hebt auch die weitere Einzelstrafe auf, um dem neu zu entscheidenden Tatrichter eine umfassende neue

Strafzumessung zu ermöglichen.

Jähnke Theune Die Richter Niemöller und Rothfuß sind infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke Otten