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BGH Urteil vom 26.06.1997 – 4 StR 180/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL§

vom 26. Juni 1997 in der Strafsache

gegen

al roza c u - > u: Sa WEB: seboren am GEB 1965 in reg (Iran), zur Zeit

in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 26. Juni 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED =u: GE

als Verteidiger,

Justizobersekretärin GW in der Verhandlung,

Justizangestellte 2 bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

38

l.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken

vom 5. Dezember 1996

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu

lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision,

mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-

rüge einen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, seinem Antrag auf Abberufung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines anderen Verteidigers sei zu

Unrecht nicht entsprochen worden, ist unbegründet.

Nach dem Vortrag der Revision beantragte der Angeklagte etwa 2 1/2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung die Entpflichtung des ihm auf seinen Wunsch beigeordneten Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines anderen Verteidigers, weil der Pflichtverteidiger ihn nur einmal zu einem kurzen Gespräch aufgesucht habe. Der Vorsitzende der Strafkammer nahm daraufhin telefonisch Rücksprache mit dem Pflichtverteidiger, der erklärte, den Angeklagten am folgenden Tag im Beisein eines Dolmetschers aufzusuchen. Mit einem am ersten Tag der Hauptverhandlung übergebenen Schreiben beantragte der Angeklagte erneut einen „Wechsel“ seines Pflichtverteidigers, weil dieser ihn erst eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin aufgesucht habe, er „in zwei Monaten nur kurz“ bei ihm gewesen sei, der Angeklagte kein Vertrauen zu dem Anwalt habe, weil dieser ihn „belüge“, und der Pflichtverteidiger „keine Ahnung“ von ihm und seinem (früheren) Leben mit seiner Ehefrau - dem Tatop-

fer - habe.

Der Vorsitzende der Strafkammer lehnte nach Anhörung des Verteidigers und des Staatsanwalts die Entpflichtung mit der Begründung ab, es seien keine Umstände für ein ge-

störtes Vertrauensverhältnis erkennbar. Der Pflichtvertei-

diger sei dem Angeklagten auf seinen Antrag hin beigeordnet worden, er habe Akteneinsicht genommen und den Angeklagten

„zweimal zu einem ausführlichen Gespräch über 10 Stunden

aufgesucht“.

Diese Entscheidung, gegen die sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge wendet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden: Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen Grundes zur Ersetzung eines Pflichtverteidigers ist, daß konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls auch nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, daß eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, die besorgen läßt, daß die Verteidigung nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BGHSt 39, 310, 314 £.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. S$S 143 Rdn. 5). Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem bestellten Verteidiger so nachhaltig gestört war, daß - für den Vorsitzenden erkennbar - die sachgerechte Ausübung des Mandats unmöglich war, enthielten die Erklärungen des Angeklagten nicht; die Ablehnung des Widerrufs der Bestellung des Verteidigers war daher nicht ermessens- und somit auch nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2, 3). Die Tatsache, daß der Pflichtverteidiger zwei Monate nach Beendigung der Hauptverhandlung einem erneuten Entpflichtungsamtrag des Angeklagten nicht widersprochen, sondern er - ohne dies mit bestimmten Tatsachen zu belegen - erklärt hat, daß auch aus seiner Sicht das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten „tief gestört“ sei, und daraufhin der bisherige Verteidiger entpflichtet und dem Angeklagten ein an-

derer Verteidiger beigeordnet wurde, rechtfertigt keine an-

v/

dere Beurteilung; denn hieraus kann der Schluß, daß eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem zunächst bestellten Pflichtverteidiger während der Hauptverhandlung vorlag und der Vorsitzende der Strafkammer dies hätte erkennen müssen (vgl. BGHR StPO $S 142 Abs. 1 Auswahl 2), nicht gezogen werden.

II. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuld-

spruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getrof-

fen:

Der Angeklagte ist iranischer Staatsangehöriger. Er bekennt „sich zum Islam schiitischer Glaubensrichtung“ und ist in einer „nach traditionellen iranischen Sitten und Gebräuchen“ lebenden Familie aufgewachsen. Er heiratete im Jahre 1988 die Sekretärin Zahra L@WB- das spätere Tatopfer - und lebte mit ihr „in der Folgezeit weiterhin im Verband seiner Großfamilie“. Im Oktober 1994 reiste er mit ihr und den aus der Ehe hervorgegangenen beiden Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Nach einiger Zeit kam es zur Trennung der Eheleute. Zahra Lu lernte einen Tamilen aus Sri Lanka kennen und ging mit ihm eine intime Beziehung ein. Als der Angeklagte hiervon erfuhr, geriet er in „hochgradige Erregung“ und drohte seiner Ehefrau an, „daß er sie töten werde, falls sie nicht die Beziehung zu dem ‘Tamilen’ beende und mit den Kindern zu ihm zurückkomme“. Zahra I ] „sah diese Drohung als ernst gemeint an“, geriet in Angst, kehrte aber nicht zum Angeklagten zurück. Am Tattag wollte der Angeklagte seine Ehe-

frau in deren Wohnung aufsuchen. Er nahm ein Tapetenmesser mit herausschiebbarer Klinge und eine an einem Holzstäbchen befestigte Rasierklinge mit. Als er seine Familie „im Pkw des 'Tamilen’“ sah, geriet er in Wut, und es kam zu einer Auseinandersetzung. „In dieser Situation empfand der Angeklagte das nach seiner Moralauffassung und den Ehrvorstellungen seines Lebenskreises skandalöse und todeswürdige ehewidrige Verhalten seiner Ehefrau als Provokation, die er nicht mehr hinzunehmen bereit war. Aus Zorn, Wut und Haß gegen die Zahra LU faßte er spätestens jetzt den Entschluß, seine Ehefrau zur Strafe für deren eheliche Untreue zu töten.“ In Ausführung dieses Vorhabens verschaffte er sich gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung. Dort drang er „sogleich mit Tötungswillen auf die Zahra IB ein“. Es kam zwischen beiden „zu einem Kampfgeschehen“, wobei der Angeklagte mit einem Küchenmesser - mit einer Klingenlänge von 17,5 cm - auf sie einstach. „Im Verlaufe des Kampfes versuchte die Zahra L@WB vergeblich, sich des Messerangriffs des Angeklagten zu erwehren, wobei ihre Hände und Arme durch insgesamt 22 zum Teil massive Abwehrverletzungen gezeichnet wurden.“ In dieser Phase des Geschehens brachte ihr der Angeklagte - in im einzelnen nicht feststellbarer Reihenfolge - mit dem Küchenmesser fünf Einstichverletzungen im Bereich der linken Lunge sowie drei Stich- und Schnittverletzungen am Herzen bei, wobei hierdurch - gegen Ende des Kampfgeschehens - ihr Herz eröffnet wurde. Danach war Zahra IWW .noch längstens 30 Sekunden abwehrfähig und (verstarb) binnen etwa einer Minute“. Nachdem sie „unter Einwirkung der Einstiche in die Brustregion“ zu Boden gegangen war, brachte ihr der Angeklagte - postmortal auch mit dem Tapetenmesser und der Rasierklinge - weitere

Verletzungen im Genital-, Gesäß- und Halsbereich bei. Ins-

RB

gesamt erlitt die Geschädigte 54 Stich- und Schnittwunden; „die große Anzahl der Stich- und Schnittwunden ... ist mit den Abwehrversuchen der Zahra Lu gegen den Messerangriff des Angeklagten zu erklären“. Das von Zahra LP bewußt erlebte Tötungsgeschehen dauerte „mehrere Minuten“.

2. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB „grausam“ getötet, hält

rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung „grausam“ tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGHSt 3, 264; 37, 40; BGHR StGB S 211 Abs. 2 grausam 1; Tröndle, StGB 48. Aufl. S 211 Rdn. 7 m.w.N.). Es geht auch zutreffend davon aus, daß maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte objektiv „grausam“ getötet hat, allein die Phase des Tatgeschehens ist, in deren Verlauf er dem Tatopfer die acht Stich- und Schnittverletzungen im Brustkorbbereich und die Abwehrverletzungen zugefügt hat. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, daß der Angeklagte bereits beim ersten Stich mit direktem Tötungsvorsatz handelte und dabei das zur sofortigen Tötung geeignete Messer auch so einsetzte; lediglich das (berechtigte) Abwehrverhalten des Opfers führte dazu, daß der Angeklagte sein (Tötungs-)Ziel nur durch die weiteren Stiche erreichen konnte. Zwar könnte möglicherweise das Mordmerkmal "grausam" auch dann erfüllt sein, wenn die Ge-

genwehr des Opfers den Täter zu einer Vielzahl qualvoller

Messerstiche veranlaßt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 1; vgl. auch Witt, Das Mordmerkmal "grausam" [1996], S. 79, 90, 93 £. m.w.N. zu dieser im Schrifttum umstrittenen Frage). Jedoch belegen die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen nicht, daß der Angeklagte seinem Opfer Schmerzen oder Qualen zugefügt hat, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen. Damit ist auch der Schluß der Strafkammer nicht gerechtfertigt, der Angeklagte habe erkannt, daß sein Opfer durch die Art

der Tatausführung übermäßige Schmerzen erleide (vgl. im üb-

rigen zur inneren Tatseite beim Mordmerkmal „grausam“ BGH NStZ 1982, 379; Witt aaO S. 76 ff.). Der Vorwurf „grausamen“ Tötens, der sich hier auch nicht aus den Umständen der Tötung ergibt (vgl. BGH NJW 1971, 1189, 1190; Lackner/Kühl, StGB 22. Aufl. § 211 Rdn. 10), muß daher entfallen.

3. Rechtsfehlerfrei hat das Schwurgericht das Vorliegen anderer Mordmerkmale, namentlich eine Tötung aus „sonst niedrigen Beweggründen“, verneint. Es geht davon aus, daß „die starke Bindung des kaum assimilierten Angeklagten an die besonderen religiösen und moralischen Leitbilder seines Herkunftslandes“ seine Beweggründe zu der Tat „nicht als nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verwerflich, ja verächtlich erscheinen“ läßt. Da bei der Prüfung der Frage, ob Tötungsbeweggründe als „niedrig“ im Sinne des S 211 Abs. 2 StGB zu bewerten sind, die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen berücksichtigt werden müssen, denen ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Täter wegen seiner fortdauernden Bindung an die heimatliche Kultur verhaftet ist (BGH, Urteil vom 8. September 1982 - 3 StR 228/82; vgl. auch BGH StV 1996, 208 mit

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Anm. Fabricius; Tröndle aaO Rdn. 5 c jeweils m.w.N.), ist

diese Wertung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4. Da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Mordes tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch von Mord auf Totschlag ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte wurde bereits in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kommt [SA Bd.

III Bl. 579].

5. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da nunmehr nur noch eine zeitige Freiheitsstrafe zu erwarten ist (S 212 Abs. 1 StGB), bedarf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Umstände des Falles zu einer Strafrahmenverschiebung im Sinne von BGHSt

30, 105 Anlaß geben, keiner Entscheidung. Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic