Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 20.06.1997 – 2 StR 129/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
loblinye
vom 20. Juni 1997 in der Strafsache
gegen
Ismet Tu aus SEE, sehoren am GEEEEED
1972 in PB (Jusoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
7 GFf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 18. Juni 1997 in der Sitzung vom 20. Juni
1997, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune
Niemöller
Detter
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ww
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
11. September 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Feststellungen zufolge nutzte der Angeklagte am Abend des 25. Mai 1996 eine kurze Abwesenheit seiner Ehefrau dazu aus, die auf Besuch in der Wohnung weilende Frau Maren T. sexuell zu bedrängen; es gelang ihm, den Unterleib der sich wehrenden Frau zu entblößen, an ihrem Genital zu lecken, zwei Finger in ihre Scheide zu stecken und - nachdem er sie vom Sofa weggezogen und auf das nahestehende Gästebett gedrückt hatte - mit seinem Glied vorübergehend in ihren
Scheidenvorhof einzudringen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
förmlichen und sachlichen Rechts.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge, die der Ablehnung. eines Beweisamtrags gilt, ist mangels hinlänglicher Mitteilung des Antrags und des ablehnenden Gerichtsbeschlusses unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde dringt gleichfalls nicht durch.
1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Die Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit der Beschwerdeführer festgestellte Tatsachen anders beurteilt als das Landgericht, kann er damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Gleiches gilt für die Behauptung von Tatsachen, die das Landgericht nicht festgestellt hat. Maßgebend für die revisionsgerichtliche Prüfung ist allein der im Urteil festgestellte Sachverhalt. Danach hat sich der Angeklagte einer Vergewaltigung (§ 177 StGB) schuldig gemacht; diese war mit dem Eindringen seines Gliedes in den Scheidenvorhof der Zeugin vollendet (BGHSt 16, 175; 37, 153, 154). Auch die Bejahung einer tateinheitlich verübten sexuellen Nötigung ($S 178 StGB) hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Bedenken bestehen zwar gegen die Annahme, der Tatbestand sei schon dadurch verwirklicht, daß der Angeklagte zwei Finger in die Scheide der Zeugin steckte. Darauf kommt es indessen nicht an.“ Denn jedenfalls hat der Angeklagte den Tatbestand dadurch erfüllt, daß er an der Scheide der Zeugin leckte. Diese Handlung geht über das hinaus, was typischerweise der Vorbereitung des Geschlechtsverkehrs dient; sie hat einen über die nachfolgende Vergewaltigung hinausreichenden Unrechtsgehalt und muß daher als sexuelle Nötigung (§ 178 StGB) im Schuldspruch erscheinen (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1993 - 2 StR 460/93). Der 4. Strafsenat hat allerdings in einem Fall, in
dem die gleiche Handlung zu beurteilen war, gegenteilig
entschieden (BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 6). Diese Entscheidung, die Bedenken begegnet (so auch BGH, Beschl. v. 4. April 1995 - 5 StR 90/95), betraf jedoch einen besonderen Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet war, daß die bezeichnete Handlung dem Angeklagten dazu gedient hatte, sich zu stimulieren, um dadurch zur Erektion zu gelangen. Darum geht es hier nicht. Der Senat ist daher nicht gehindert, den vorliegenden Fall auf der Grundlage seiner bereits dargelegten Rechtsauffassung anders zu beurteilen und
zu entscheiden.
2. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Daß die Strafkammer hierbei das verhältnismäßig geringe Maß der bei der Tat aufgewandten Gewalt unbeachtet gelassen haben könnte, ist - wiewohl sie diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich hervorhebt - nicht zu besorgen. Mit Recht hat sie straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte die Tat unter Ausnutzung der eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten der Zeugin begangen hat, die ihm aufgrund ihrer nur kurz zurückliegenden Operation "nahezu wehrlos" ausgeliefert war. Daß er von der Operation der Zeugin und der dadurch bedingten körperlichen Behinderung der Zeugin Kenntnis hatte, ergibt sich aus seiner Einlassung: Er hatte angegeben, die Zeugin habe es abgelehnt, seine Frau zu begleiten, "da sie aufgrund ihrer Knieoperation Probleme mit dem Treppensteigen gehabt habe". Die strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstands setzte nicht voraus, daß er auch eine genaue Kenntnis von Einzelheiten dieser Behinderung und deren Auswirkungen besaß. Vor diesem Hintergrund ist auch die Wertung, die Zeugin sei ihm "nahezu wehrlos" ausgeliefert gewesen, jedenfalls für die Tatsituation selbst noch ver-
tretbar; sie steht insbesondere nicht in einem unauflösba-
ren Widerspruch dazu, daß die Zeugin in der Lage gewesen wäre, sich vor der Tat den Zudringlichkeiten des Angeklagten zu entziehen und bei Beginn der Gewaltanwendung um Hilfe zu rufen. Bedenkenfrei ist ferner die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, daß der erzwungene Beischlaf ungeschützt stattfand (BGHSt 37, 153). Daran ändert es nichts, daß der Angeklagte nur kurz in den Scheidenvorhof der Zeugin eindrang; auch ein nur kurzer und oberflächlicher Geschlechtskontakt kann unter Umständen die Gefahr einer unerwünschten Zeugung und/oder einer drohenden HIV-Infektion begründen. Auch im übrigen sind Rechtsfehler in der Strafzumessung nicht ersichtlich; insbesondere ist mit der verhängten Strafe der Rahmen des Schuldangemessenen
noch nicht überschritten.
Jähnke Theune Niemöller
Detter Rothfuß