Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 12.06.1997 – 5 StR 216/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 216/97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 12. Juni 1997 in der Strafsache gegen
1. Mohammad Ilyass AB aus SED, geboren am EEE 1952 in si (Pakistan),
2. Muzamil Gilani Sg aus OHH. geboren am MED 1955 in u (Pakistan),
3. Sajad Mohammad SW . geboren 1969 in SB (Pakistan) ,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 1997 beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezenmber 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Beim Umfang der Revisionsbegründungen führt der Umstand, daß die Staatsanwaltschaft ihre Gegenerklärung zu den im August 1996 eingegangenen Revisionsbegründungen erst im Februar 1997 vorgelegt hat, nicht dazu, daß der Senat nach Maßgabe von BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8 in den Strafausspruch eingreifen müßte.
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2. Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen
(vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
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