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BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 3 StR 515/96

3. Strafsenat

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55 t

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 515/96 vom

11. Juni 1997

in der Strafsache

gegen

UGVe PO zus SEE dort geboren arı GEB

1955,

wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung als

Rädelsführer u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß § 154 Abs. 2, S 154 a Abs. 2,

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten PER gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai 1996

wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten unter Nummer VI der Urteilsgründe (UA S. 51 ff.) ein Vergehen der Volksverhetzung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zur Last

liegt, und

b) das Verfahren im übrigen gemäß S§ 154 a Abs. 2 StPO durch das Ausscheiden folgender Verfah-

rensteile beschränkt:

- soweit dem Angeklagten unter Nummer III. 2. der Urteilsgründe (UA S. 34 ff.) ein Vergehen der Volksverhetzung zur Last

gelegt wird und

er m“

- soweit dem Angeklagten unter Iv. 5. der Urteilsgründe (UA 5. 50) ein Vergehen der Verletzung des Briefgeheimnisses zur

Last liegt.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Die auf die eingestellten Verfahrensteile entfallenden Kosten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Im übrigen hat der Beschwerdeführer PIE die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die teilweise Verfahrenseinstellung im Tatkomplex Nummer VI der Urteilsgründe führt zum Wegfall der dafür gesondert verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dagegen kann die Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten mit den zugrundeliegenden Einzelstra-

fen bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß die Straf-

kammer ohne die nach S 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen

Verfahrensteile zu niedrigeren Strafen für diese Tatkomple-

xe gelangt wäre.

Da das Urteil durch diese Entscheidungen im übrigen rechtskräftig wird, war eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der nach §§ 154, 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteile veranlaßt (vgl. BGHR StPO $S 154 a Kostenent-

scheidung 1).

Kutzer zschockelt Rissing-van Saan

Miebach Winkler