Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 3 StR 515/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
55 t
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 515/96 vom
11. Juni 1997
in der Strafsache
gegen
UGVe PO zus SEE dort geboren arı GEB
1955,
wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung als
Rädelsführer u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß § 154 Abs. 2, S 154 a Abs. 2,
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten PER gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai 1996
wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten unter Nummer VI der Urteilsgründe (UA S. 51 ff.) ein Vergehen der Volksverhetzung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zur Last
liegt, und
b) das Verfahren im übrigen gemäß S§ 154 a Abs. 2 StPO durch das Ausscheiden folgender Verfah-
rensteile beschränkt:
- soweit dem Angeklagten unter Nummer III. 2. der Urteilsgründe (UA S. 34 ff.) ein Vergehen der Volksverhetzung zur Last
gelegt wird und
er m“
- soweit dem Angeklagten unter Iv. 5. der Urteilsgründe (UA 5. 50) ein Vergehen der Verletzung des Briefgeheimnisses zur
Last liegt.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
3. Die auf die eingestellten Verfahrensteile entfallenden Kosten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Im übrigen hat der Beschwerdeführer PIE die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die teilweise Verfahrenseinstellung im Tatkomplex Nummer VI der Urteilsgründe führt zum Wegfall der dafür gesondert verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dagegen kann die Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten mit den zugrundeliegenden Einzelstra-
fen bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß die Straf-
kammer ohne die nach S 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen
Verfahrensteile zu niedrigeren Strafen für diese Tatkomple-
xe gelangt wäre.
Da das Urteil durch diese Entscheidungen im übrigen rechtskräftig wird, war eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der nach §§ 154, 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteile veranlaßt (vgl. BGHR StPO $S 154 a Kostenent-
scheidung 1).
Kutzer zschockelt Rissing-van Saan
Miebach Winkler