Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 3 StR 132/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 132/97 vom
11. Juni 1997
in der Strafsache
gegen
Ali CE aus EEE geboren am EEE 10665 in TE (Türkei),
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen. Gründe:
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verur-
teilung des Angeklagten nicht.
Widersprüchlich sind schon Urteilsformel und Gründe des Urteils, wenn der Angeklagte wegen „Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot“ (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) verurteilt wird, nach den Urteilsgründen aber entgegen einem vollziehbaren Verbot den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins unterstützt haben soll (S 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG). Ersichtlich meint das Landgericht, der Angeklagte habe entgegen dem Verbot des Bundesministers des Inneren vom 27. Januar 1983 (Bundesanzeiger 1983 Ss. 1181), dessen Vollziehbarkeit das Landgericht allerdings nicht festgestellt hat, die Organisation „DEE s®B unterstützt. Nach den Feststellungen war der Angeklagte aber für eine Organisation „DEE tätig. Hierzu führt
das Landgericht ohne nähere Darlegung aus, „DEE BB“ nenne sich nunmehr ‚DEE - Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte jedoch dahin eingelassen, davon nichts gewußt zu haben. Dem begegnet das Landgericht mit der Wertung, es könne „keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß dem Angeklagten zur Zeit der Taten das Verbot der DEilllbekannt war“. Diese ist aber nicht verboten; vielmehr hätte belegt werden müssen, aus welchen Gründen dem Angeklagten bewußt war, daß die verbotene „DES Ss@“ mit der „DB“ identisch ist. Dagegen könnte sprechen, daß nach Mitteilung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift gerichtskundig ist, daß die „DiiiiiD
s@“ nach Flügelkämpfen in zwei Gruppen zerfallen ist. Kutzer zschockelt Miebach
Winkler Pfister