Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 2 StR 231/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Hass

11. Juni 1997 in der Strafsache

gegen

Wsam Mchanmed D iD zus SEE sehoren am EEE 19:2 in Ku (Äthiopien),

wegen schweren Raubes u.a.

Zu

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 11. Juni 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom

2. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt wurde.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt, ist unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.

Im Hinblick auf den Antrag des Generalbundesanwalts,

den Urteilsspruch dahin zu ändern, daß die Verurteilung we-

gen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung

entfällt, weist der Senat auf folgendes hin:

Richtig ist, daß Tateinheit zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung bei einer gegen ein und dieselbe Person durch eine Handlung verübten Tat ausgeschlossen ist (vgl. RGSt 16, 129; Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 230 Rdn. 46; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 230 Rdn. 8; Tröndle StGB 48. Aufl. S 230 Rdn. 4). Im vorliegenden Fall sind die Verletzungen aber nicht durch eine Handlung des Täters entstanden. Das Opfer hatte vom Angeklagten mehrere Schläge, unter anderem mit einem Bügeleisen, erhalten und war aus Angst vor weiteren Schlägen aus dem Fenster gesprungen, wodurch es sich beide Füße brach. Der doppelte Fußbruch war nicht Folge eines Schlages, sondern des Sprunges. Insoweit ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei von Fahrlässigkeit des Angeklagten ausgegangen und

hat zutreffend eine tateinheitliche Verwirklichung bejaht.

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Da der Generalbundesanwalt keine Aufhebung im Strafausspruch beantragt hat, kann der Senat durch Beschluß entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Mai 1997 - 2 StR 158/97 -

m.w.N.). Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß