Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.09.1997 – 1 StR 408/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 408/97 vom

9. September 1997

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

9. September 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat ab: Allerdings ist das Landgericht davon ausgegangen, daß rechtlich jeweils nur eine Tat vorliegt, wenn die aufgebrochenen Fahrzeuge "vor dem gleichen Hausanwesen ... standen ...". Es hat diesen Grundsatz hinsichtlich zweier vor demselben Anwesen abgestellter Fahrzeuge aber nicht beachtet (Fälle 3.11 und 3.12; hierauf bezieht sich der Antrag des Generalbundesanwalts). Der Aufbruch mehrerer Fahrzeuge, die auf offener Straße abgestellt sind, stellt sich indes bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht als einheitliches Tun dar, unabhängig davon, wie nah oder weit die Fahrzeuge auseinanderstehen. Die vom Landgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Ent-

scheidung BGH NStZ 1996, 493 bezieht sich auf

eine andere Fallgestaltung. Dort waren die jeweils kurz hintereinander aufgebrochenen Fahrzeuge nicht auf offener Straße abgestellt gewesen, sondern standen in privaten Tiefgaragen und auf dem Parkplatz eines Priesterseminars, also in ihrerseits jeweils klar abgegrenzten besonderen Bereichen.

Im Ergebnis erweist sich daher der Schuldspruch

in den Fällen 3.11 und 3.12 als zutreffend.

Soweit das Landgericht auf der Grundlage seiner gegenteiligen Auffassung in einigen Fällen, in denen mehrere vor demselben Anwesen abgestellte Fahrzeuge aufgebrochen wurden, jeweils nur von einer Tat ausgegangen ist, ist der Angeklagte

hierdurch nicht beschwert.

Da der Generalbundesanwalt keinen Antrag auf Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe gestellt hat, konnte der Senat die Revision in vollem Umfang gem. 85 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97 m.w.Nachw.).

Schäfer Maul Granderath

Wahl Boetticher