Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.09.1997 – 1 StR 518/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. September 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 16. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(s 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts ist die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung zu Recht erfolgt. Zwar wollte der Angeklagte durch die Mißhandlung des Opfers keinen größeren Vermögensvorteil erreichen als er ihn bisher hatte, sondern es zur regelmäßigen zahlung anhalten. Da er aber auch auf den bisherigen Anteil am Einkommen des Opfers keinen Rechtsanspruch hatte, diente die Mißhandlung seiner unrechtmäßigen Bereicherung zum
Nachteil des Opfers.
Der Senat kann nach S§ 349 Abs. 2 StPO entscheiden, da der Generalbundesanwalt die Verwerfung der Revision beantragt hat. Daß daneben die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfallen sollte, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97).
Maul Ulsamer Brüning
Wahl Boetticher