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BGH Urteil vom 03.06.1997 – 1 StR 202/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR 202/97 Bali - Pasta,

3. Juni 1997

vom

in der Strafsache

gegen

Martin Adolt TEE au: Ce geboren am ED 1966 in RO,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. Juni 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Boetticher als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB: Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GE aus EEE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär EEEEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Dezember 1996 werden ver-

worfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seinem Vater, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Nichtannahme eines minder schweren Falles nach der zweiten Alternative des § 213 StGB; das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Der Angeklagte beanstandet mit seiner auf die Sachrüge gestützten ebenfalls auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Nichtanwendung von § 213 StGB. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten liegen die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB schon deswegen nicht vor, weil sich der Angeklagte bereits morgens im Bett entschlossen hatte, seinen Vater an diesem Tage auf jeden Fall zu töten, wobei es ihm gleichgültig war, ob der Vater auch an diesem Morgen an ihm herumnörgeln würde oder nicht. Unter diesen Umständen kann die Annahme des Tatrichters nicht als rechtsfehlerhaft bewertet werden, daß der Angeklagte durch das am Tattag gezeigte Verhalten des Vaters nicht "auf der Stelle zur Tat hingerissen" wurde. Allerdings kommt es für die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB nicht allein auf die Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben. Erforderlich ist vielmehr eine Ganzheitsbetrachtung, die auch das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten als mitwirkende Ursache einschließt. Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB können auch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten des Tatopfers unmittelbar vor der Tat für sich betrachtet keine Mißhandlung oder schwere Beleidigung war, dennoch aber den Täter zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hinriß, weil es nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch der Tropfen war, der. das Faß zum Überlaufen brachte (st.Rspr., vgl. etwa BGHR StGB § 213 1. Alt. Mißhandlung 3). Diese Grundsätze hat der Tatrichter nicht außer acht gelassen. Er hat vielmehr das jahrelange lieblose Verhalten des Vaters in seine Erwägungen einbezogen und auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung eine Provokation, durch die der Angeklagte auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, verneint.

Auch die Auffassung des Landgerichts, daß die Tat des Angeklagten nicht als minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB zu werten sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung darüber, ob ein minder schwerer Fall vorliegt oder nicht, ist ein dem Tatrichter obliegender Wertungsakt der Strafzumessung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer ‚Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 1). Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Entscheidung ist nur möglich, wenn Rechtsfehler vorliegen (vgl. BGHSt 34, 345, 349). Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zeigen die Revisionen nicht auf. Der Tatrichter hat alle Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten gegeneinander abgewogen und insbesondere berücksichtigt, daß dieser seit Jahrzehnten unter seinem dominanten und tyrannischen Vater gelitten hatte. Andererseits hat die Strafkammer bedacht, daß sich der Angeklagte bereits Wochen vor der Tat mit dem Gedanken befaßte, den kranken und pflegebedürftigen Vater umzubringen, ihn in dieser Zeit mehrfach körperlich angegriffen, ihn geschüttelt, mit dem Tode bedroht und ihn unter Vorhalt eines Messers zur Unterschriftsleistung auf einem Bankformular genötigt hatte. Unter diesen Umständen ist die Wertung des Tatrichters, es liege kein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vor, aus re-

visionsrechtlicher Sicht hinzunehmen.

Der von der Revision der Staatsanwaltschaft behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Zwar hat der Tatrichter einerseits zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser nicht in brutaler Art und Weise Gewalt angewendet, insbeson-

dere seine Tathandlungen nicht mit "ungebrenster Energie" durchgeführt hat, und andererseits zu Lasten des Angeklagten die Dauer der Gewaltanwendung und den Einsatz verschiedener Tatwerkzeuge in Rechnung gestellt. Damit ist aber nicht derselbe Umstand sowohl strafmildernd als auch straferschwerend gewertet worden. Schließlich sind die Darlegungen des Tatrichters nicht deswegen lückenhaft, weil sie sich nicht näher mit der körperlich-seelischen Ausnahmesituation des Angeklagten am Tattage befassen. Die Urteilsgründe bieten keine Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter die von der Revision der Staatsanwaltschaft genannten Umtände übersehen ha-

ben könnte.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer Ulsamer Granderath

Brüning Boetticher