Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 27.05.1997 – 5 StR 146/97

5. Strafsenat

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5_StR 146/97

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 27. Mai 1997 in der Strafsache gegen

Jürgen Eberhard Erich KB aus ci. dort geboren am EB 155.4.

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1997 beschlossen:

1. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 1996 auf seine Kosten in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach S 349 Abs. 2 StPO . als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 30. April 1997 merkt der Senat an:

Auch mit den weiteren verfahrensrechtlichen Einwendungen könnte die Revision keinen Erfolg haben. Soweit gerügt wird, entgegen SS 250, 251 StPO sei die Geschädigte nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden, sondern das Tatgericht habe verfahrensfehlerhaft das Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung verlesen, ist die Rüge entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ordnungsgemäß begründet, weil das Vernehmungsprotokoll nicht mitgeteilt wird. Im übrigen ist diese Rüge auch unbegründet, weil die Verfahrensbeteiligten der Verlesung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO zugestimmt haben. Soweit die Revision wegen der Nichtvernehmung der Geschädigten als Zeugin in der Hauptverhandlung die Aufklärungsrüge

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erhebt, ist die Rüge bereits deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, welches dem Beschwerdeführer günstige Ergebnis von der vermißten Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre. Im übrigen drängte nichts zu weiteren Ermittlungen, nachdem Angeklagter und Verteidigung in die Verlesung des Protokolls der polizeilichen Vernehmung eingewilligt hatten und die Geschädigte nach Aussage ihrer behandelnden Ärztin vernehmungsunfähig war.

Soweit die Revision die Aufklärungsrüge im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Angeklagten erhebt, ist auch hier die Rüge unzulässig nach S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Rüge mag noch zu entnehmen sein, daß beanstandet wird, das Tatgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten über die Frage einzuholen, ob infolge des Alkoholkonsums die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt gemindert war. Der Tatrichter war jedenfalls nicht gehalten, dazu einen Sachverständigen anzuhören; den Feststellungen zufolge hatte der Angeklagte nur wenig Alkohol getrunken.

Materiellrechtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten weist das Urteil nicht auf.

Harms Häger Basdorf Nack Solin-Stojanovic