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BGH Beschluss vom 15.05.1997 – 4 StR 90/97

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

15. Mai 1997

in der Strafsache

gegen

Winsilow Thevakumar T ED | = voii - EEE, sehoren arı GEN 1953 ir SEMEEED (Sri Lanka),

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

15. Mai 1997 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. Oktober 1996 im Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die Revision des Nebenklägers gegen das vorgenannte Urteil wer-

den verworfen.

4. Der Nebenkläger hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formel-

len und materiellen Rechts. Der Nebenkläger erstrebt mit

seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision eine Ver-

urteilung des Angeklagten wegen Mordes.

Die Sachbeschwerde des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Seine weiter gehende Revision und das Rechtsmittel des Nebenklägers bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. April 1997 angeführten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPo).

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht

stand:

Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses (Blutalkoholkonzentration: 1,83%0), der bestehenden Alkohol-Halluzinose, die seine Gesamtpersönlichkeit in Mitleidenschaft gezogen habe, und eines gewissen Schlafdefizits erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Es hat der Bemessung der Freiheitsstrafe den nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrundegelegt. Das Vorliegen eines unbenannten „sonst“ minder schweren Falles im Sinne des S 213 StGB hat das Landgericht u.a. mit Rücksicht auf „die erhebliche kriminelle Energie“ verneint, die sich in der langen Dauer der Tat gezeigt habe. Das Landgericht hat die Verhängung einer Strafe „im oberen Bereich des eröffneten Strafrahmens“ für geboten er-

achtet und hierzu u.a. ausgeführt:

„Bei den straferschwerend zu berücksichtigenden Umständen hatte insbesondere ein erhebliches Gewicht die hohe Intensität der Einwirkung auf das Opfer mit .der daraus ablesbaren sehr hohen kriminellen Energie. Auch die Tatbegehung im Angesicht der Kinder mußte an dieser Stelle zu Buche schlagen.“

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob und inwieweit das Vorgehen des Angeklagten, der seiner Ehefrau mit einem Küchenmesser etwa 30 Stich- und Schnittwunden und mit der stumpfen Seite eines Beiles zwei Kopfplatzwunden beibrachte, durch die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beeinflußt war. Zwar ist es auch bei der Zumessung der Strafe für einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, nicht grundsätzlich ausgeschlossen, zu seinen Lasten die in der Tatausführung, insbesondere in der Intensität der Einwirkungen auf das Opfer, zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie strafschärfend zu werten. Der Tatrichter muß sich jedoch mit der Frage auseinandersetzen, ob die Art der Tatausführung, insbesondere die Vielzahl der Stiche und das massive Vorgehen des Angeklagten gegen das Opfer, nicht gerade auf den Umständen beruhte, die - nicht ausschließbar - zur erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führten, und deshalb keinen Schluß auf eine gesteigerte verbrecherische Energie gestattet (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGHR StGB $S 21 Strafrahmenverschiebung 24, 25 und Strafzumessung 11 jew.m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch für die Bewertung der „Tatbegehung im Angesicht der Kinder“ im Rahmen der Strafzumessung, die im Widerspruch zu der Er-

wägung des Landgerichts steht, die Begehung der Tat „vor

Garda

den Augen von Kindern“ spreche „ebenfalls für eine erheb-

lich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit“ (UA 34).

Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-Goßner

Athing Ernemann