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BGH Urteil vom 06.05.1997 – 1 StR 17/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR _ 17/97 ® . \ - Ü , f u, ‘ vom

6. Mai 1997 in der Strafsache

- gegen

Jörg WED aus CUEEEEE- CE, geboren am GERD 1963 in ONE.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 6. Mai 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MEERE aus WEB

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor END

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 15. August 1996 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren

bis zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Die (nur noch) auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte (Fall 1) ein ihm fremdes neunjähriges Mädchen auf der Straße angesprochen und sich von ihm eine Stelle außerhalb des Ortes zeigen lassen, weswegen das Kind mit dem Fahrrad dem Pkw des

Angeklagten voranfuhr. Dort angekommen verbrachte er das Kind unter Gewaltanwendung in sein Fahrzeug, fuhr an einen entlegenen Ort, zwang das Kind, sich zu entkleiden und, nachdem er zunächst selbst und mit der Hand des Kindes zu onanieren begonnen hatte, sein Glied in den Mund zu nehmen. Anschließend fesselte er die Hände des Kindes mit zufällig mitgeführtem Paketklebeband, wickelte dieses zusätzlich um Rücken und angewinkelte Oberschenkel und leckte das wie ein Paket verschnürte Kind im Analbereich. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, daß er dem Kind durch seine Behandlung und insbesondere das abschließende Abreißen des Klebebandes Schmerzen zufügte. Nach insgesamt ca. 90 Minuten entließ er das Kind mit dem Hinweis, nichts von dem Vorfall zu erzäh-

len.

Im Fall 2 onanierte der Angeklagte vor Kindern. Im Fall 3 gelang es ihm, drei Mädchen an eine entlegene Stelle zu locken, wo er sie sexuell mißbrauchen wollte. Die Tat scheiterte schließlich, weil die Kinder wegliefen.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte war vor knapp zehn Jahren bereits einmal als Exibitionist vor Mädchen aufgetreten. Nach den Ausführungen der psychologischen Sachverständigen ist die Persönlichkeit des Angeklagten durch eine depressive Grundstimmung geprägt; aggressive Impulse richten sich gegen die eigene Person, was ihn zu aktiver Konfliktlösung unfähig macht. Durch extreme Überforderung - hier: starke berufliche und finanzielle Belastung in seinem Betrieb führten zu Spannungen mit seiner Lebensgefährtin - wiederhole er das Trauma seines eigenen nicht verarbeiteten früheren sexuellen Mißbrauchs, über den er zuvor noch nie

gesprochen habe. Die sich hieraus ergebende Persönlichkeitsstörung sei zwar nicht generell, wohl aber in Zeiten großen seelischen Druckes als eine "andere seelische Abartigkeit’ zu definieren, welche die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtige. "Ob diese Beeinträchtigung erheblich ist, konnte die Sachverständige nicht sicher feststellen, aber auch nicht ausschließen. Zu Gunsten des Angeklagten mußte deshalb (nach Auffassung des Landgerichts) von einer

erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden."

2. Die so begründete Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (die Einsichtsfähigkeit steht nicht in Frage) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die "schweren anderen seelischen Abartigkeiten’ umfassen namentlich Psychopathien, Neurosen oder Triebstörungen (was alles beim Angeklagten nicht vorliegt), es können sich aber seelische Fehlanlagen oder -entwicklungen auch in anderen Abweichungen ausprägen (vgl. hierzu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 21 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Lackner, StGB 21. Aufl. § 20 Rdn. 11). Davon werden solche schwere Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheit darstellen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 9, 14; st. Rspr.). Um das in § 20 StGB aufgeführte biologische Merkmal zu erfüllen, muß die seelische Abartigkeit jedoch so gravierend sein, daß sie in ihrer belastenden Wirkung für den Betroffenen - und damit auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - das Gewicht krankhafter seelischer Störungen i.S.d.

ss 20, 21 StGB - ausgenommen die leichteren (BGHSt 34, 22, 28) - erreicht (BGHSt 37, 397, 401; st. Rspr.; Lenckner aaO Rdn. 22 m.w.Nachw.).

a) Ob dies bei einem Täter zur Tatzeit so war, muß in einer Ganzheitsbetrachtung von Täter und Tat beantwortet werden. Die Beurteilung einer schweren seelischen Abartigkeit ohne den konkreten Bezug zur fraglichen Tat genügt daher - abgesehen von offenkundigen Ausnahmefällen - nicht (BGHR aaO seelische Abartigkeit 4).

zwar hat das Landgericht die Entwicklung des Angeklagten und dessen Charakterbild seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Deren isolierte Hervorhebung beleuchtet aber nicht die damit untrennbar verbundene Frage nach dem aktuellen seelischen Zustand des Angeklagten bei Begehung der Taten und dessen Einfluß auf Tatentschluß und -durchführung. Hier mag schon zweifelhaft sein, daß das Vorleben des Angeklagten in Verbindung mit seinen tatnahen beruflichen und persönlichen Belastungen zu einer solchen Veränderung und Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges geführt hat, daß die sich daraus ergebenden Symptome in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen gestört, belastet oder eingeengt haben wie beim Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung (vgl. BGHSt aa0; BGHR aaO seelische Abartigkeit 21 m.w.Nachw.). Schon die Sachverständige hatte das als allgemeine und ständige Ausprägung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten verneint. Um so weniger durfte das Landgericht darauf verzichten, den Bezug der angenommenen Persönlichkeitsstörung zu

den aktuellen Taten - deren Anlaß, Ausführung und das Nachtatverhalten des Angeklagten - in seine Betrachtung einzube-

ziehen.

b) Dem Landgericht war zudem nicht bewußt, daß die Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB als Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 m.w.Nachw.) ausschließlich vom Tatrichter in eigener Verantwortung beantwortet werden muß

(BGH, Urt. vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95 zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

Auch für die Frage der (vollen) Schuldfähigkeit gilt der Grundsatz 'im Zweifel für den Angeklagten’. Ist dem Gericht nach umfassender Prüfung zweifelhaft, ob eine andere seelische Abartigkeit von ausreichender Schwere vorliegt, so muß es von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit - also dem Vorliegen dieses Merkmals aus § 20 StGB - ausgehen. Zwar liegt es grundsätzlich nahe (BGHR aaO seelische Abartigkeit 20), daß eine schwere seelische Abartigkeit auch zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt - ein Abweichen hiervon müßte vom Tatrichter begründet werden (BGH NStZ 1996, 380). Hat der Sachverständige eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch ausgeschlossen, liegt ein Rechtsfehler jedoch dann vor, wenn der Tatrichter "deshalb" "zu Gunsten" des Angeklagten ohne weiteres von erhebliche r Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausgeht. In solchen Fällen ist der Einfluß der seelischen Störung auf Tatentschluß und -durchführung vom Tatrichter zu erörtern; ob also die seelische Störung einen solchen Erheblichkeitsgrad erreicht hat, daß

von einer Persönlichkeitsveränderung des Ausmaßes auszugehen ist, daß die normalen Anforderungen an normgemäßes Verhalten im konkreten Einzelfall legitimerweise nicht oder nicht in vollem Umfang gestellt werden dürfen (vgl. Lenckner aa0

Rdn. 26). Das wird dann der Fall sein, wenn die normabweichenden Symptome in der Persönlichkeit des Angeklagten führend geworden sind (vgl. Rasch StV 1991, 126, 131; Jähnke aa0 Rdn. 8 a.E., der - zu § 20 Rdn. 68 - wie auch BGHSt 37, 397, 402 eine Reihe von Umständen aufführt, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können). Dies muß sich beim Tatentschluß oder der Tatausführung maßgeblich ausgewirkt haben. Das Gewicht der Tat und die dadurch beeinflußte Höhe der vor ihr liegenden Hemmschwelle kann dabei für die Beurteilung Bedeutung gewinnen (vgl. Jähnke aaO § 20 Rdn. 72; Lenckner aaO Rdn. 29). Zu diesen Fragen verhält sich das Urteil nicht.

Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit, über die das Landgericht letztlich nicht selber entschieden hat, hat die Höhe der Einzelstrafe beeinflußt.

3. Ergänzend bemerkt der Senat:

Wenn die neue Verhandlung wieder zur Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit führen sollte, gibt bereits das derzeitige Strafrahmengefüge dem Tatrichter genügenden Spielraum, im Rahmen schuldangemessener Strafe auf sexuellen Mißbrauch von Kindern und die darauf bezogene Gefährlichkeit eines Täters ausreichend zu reagieren. Liegt die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 StGB nahe,

so bedarf seine Ablehnung einer Begründung, die neben der Person des Täters und den für ihn bedeutsamen Umständen auch

dem gesamten Tatgeschehen Gewicht beimißt.

Schäfer Ulsamer Maul Brüning Wahl